Hallo,
versteh bei folgender Situation die Rpflgerin nicht:
Wir vertreten den Beklagten. Haben die I. Instanz verloren (VU) aber in der II. gewonnen. Nach der I. wollte die Gegenseite d. Sicherungsvollstreckung betreiben. Wir haben knapp 12.000 € hinterlegt. durch das Urteil d. OLG wurde das Urteil d. LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Urteil liegt der Hinterlegungsstelle vor.
Die Rechtspflegerin will nun eine Vollmacht der Gegenseite für den gegnerischen RA sowie einen aktuell HR-Auszug. Der gegnerische RA hat die Freigabe bereits erklärt. Im Hinterlegungsantrag ist das AZ der ersten Instanz und natürlich d. Hinterlegungsgrund (Abwendung der ZV) angegeben.
Ist mit dem Berufungsurteil nicht der Hinterlegungsgrund weggefallen und müsste daher nicht an uns (ohne Vollmacht & HR-Auszug der Gegenseite) ausgezahlt werden da diese nicht mehr vollstrecken kann?
Hab nicht oft mit Hinterlegungssachen zu tun...
Danke!
Auszahlung Hnterlegungsbeterag
- sunshine24
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Also, ich versteh das auch nicht, warum die Rechtspflegerin da jetzt so rum macht, wenn ihr doch das Berufungsurteil vorliegt. Ich kenn das zwar mit der Vollmacht vorlegen - hatten wir auch mal -, aber das war nur, weil wir einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen hatten und der sich dann erledigt hatte.
In deinem Fall hab ich keine Ahnung. Wie tpsnapper aber schon geschrieben hat, würde ich einfach mal bei der Rechtspflegerin anrufen.
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Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Stimmt, das muss natürlich auch berücksichtigt werden. Ich bin jetzt einfach davon ausgegangen ...
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Nee, ist ja schon richtig ... wenn das Urteil ja noch nicht rechtskräftig ist, könnte ja auch noch die Möglichkeit der Revision offen sein ... deswegen fand ich den Gedankengang schon richtig ...
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Hallo zusammen. Ich bin neu und hoffe Ihr könnt mir vielleicht weiter helfen.
Wir sind Beklagte. In 1. Instanz wurden wir zur Zahlung verurteilt. Zur Abwendung der ZV wurde von uns ein Betrag beim AG hinterlegt. Es ging dann in die Berufung. Hier wurde ein Vergleich geschlossen, sodass wir einen niedrigeren Betrag bezahlen müssen.
Nach Hinterlegung des Betrages hat der Kläger den Gerichtsvollzieher mit der ZV beauftragt, dem GV wurde der Hinterlegungsbeschluss vorgelegt. Vollstreckt wurde daher nicht.
Leider wurde dann von unserer Seite aus die Erklärung abgegeben, dass der hinterlegte Betrag an den Kläger ausbezahlt werden kann. Die LOK hat die Auszahlung veranlasst. Jetzt ist es so, dass der Kläger zu viel erhalten hat. Der hinterlegte Betrag betrug ca. 2300 €. Der Vergleichsbetrag beträgt 1400 €. Gibt es jetzt die Möglichkeit, den zu viel ausbezahlten Betrag zurückzufordern?
Vielen Dank im Voraus.
Wir sind Beklagte. In 1. Instanz wurden wir zur Zahlung verurteilt. Zur Abwendung der ZV wurde von uns ein Betrag beim AG hinterlegt. Es ging dann in die Berufung. Hier wurde ein Vergleich geschlossen, sodass wir einen niedrigeren Betrag bezahlen müssen.
Nach Hinterlegung des Betrages hat der Kläger den Gerichtsvollzieher mit der ZV beauftragt, dem GV wurde der Hinterlegungsbeschluss vorgelegt. Vollstreckt wurde daher nicht.
Leider wurde dann von unserer Seite aus die Erklärung abgegeben, dass der hinterlegte Betrag an den Kläger ausbezahlt werden kann. Die LOK hat die Auszahlung veranlasst. Jetzt ist es so, dass der Kläger zu viel erhalten hat. Der hinterlegte Betrag betrug ca. 2300 €. Der Vergleichsbetrag beträgt 1400 €. Gibt es jetzt die Möglichkeit, den zu viel ausbezahlten Betrag zurückzufordern?
Vielen Dank im Voraus.