hallo alle zesamm,
wir haben eine kontenpfändung erwirkt und möchten diese jetzt wegen eines geschlossenen vergleichs zurücknehmen.
reicht das, wenn ich das nur bei der bank mache, oder muss ich auch bei dem zuständigen gerichtsvollzieher den antrag zurücknehmen (der pfüb ist schon zugestellt)?
und: reicht dann ein dreizeiler (zb. wird der antrag aufgrund des am ... vor dem ....gericht geschlossenen vergleichs zurückgenommen) ???
danke für antworten,
lg
Aufhebung der Kontopfändung
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Der Dreizeiler reicht vollkommen aus. Die Rücknahme braucht nur gegenüber der Bank erklärt werden, da der GV nach Zustellung des Pfüb nichts mehr mit der Sache zu tun hat.
Ihr solltet euch aber überlegen, den Pfüb bei der Bank erst mal ruhend zu stellen, statt direkt zurückzunehmen.
Ihr solltet euch aber überlegen, den Pfüb bei der Bank erst mal ruhend zu stellen, statt direkt zurückzunehmen.
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Da reicht ein Dreizeiler an die Bank, dass die Ktopfändung aufgrund des abgeschlossenen Vergleiches zurückgenommen wird.
Ich würde hier allerdings erst einmal die Pfändung ruhend stellen, falls der Vergleich nicht eingehalten wird, sofern Ratenzahlungen vereinbart worden sind.
Ich würde hier allerdings erst einmal die Pfändung ruhend stellen, falls der Vergleich nicht eingehalten wird, sofern Ratenzahlungen vereinbart worden sind.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Ein Schreiben an die Bank reicht. Der GV hat damit so oder so überhaupt nichts zu tun.
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Die Mitteilung an die Bank reicht aus. Pfüb ist durch den GVZ ja eh zugestelt. Wir haben immer den Pfüb "für erledigt erklärt". Dann sind die Zustellungskosten des GVZ vom Schuldner zu tragen. Bei Rücknahme wären sie vom Mdt. zu tragen.
Im übrigen stimme ich der Meinung weiter oben zu, die Pfändung erstmal ruhend zu stellen. Sollte der Vergleich nicht erfüllt werden, könnt Ihr sie wieder auflebne lassen.
Im übrigen stimme ich der Meinung weiter oben zu, die Pfändung erstmal ruhend zu stellen. Sollte der Vergleich nicht erfüllt werden, könnt Ihr sie wieder auflebne lassen.
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Hallo,
das mit dem Pfüb, also das man ihn ruhend stellen kann, das wusste ich noch grob, aber danke das ihr meine Erinnerung aufgefrischt habt. Aber eine Frage hab ich dennoch, zu ZV konnt ich so fix nichts finden und bin ja doch lange raus. Kann ich einen ZVA, wegen einer geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung beim GV auch ruhend stellen, so dass bei Nichteinhaltung der ZVA wieder aufgenommen wird und keine neuen extra Kosten entstehen? Da steh ich ein wenig aufm Schlauch.
Sorry wenn ich das jetzt hier reinhaue.
Danke und Vg
das mit dem Pfüb, also das man ihn ruhend stellen kann, das wusste ich noch grob, aber danke das ihr meine Erinnerung aufgefrischt habt. Aber eine Frage hab ich dennoch, zu ZV konnt ich so fix nichts finden und bin ja doch lange raus. Kann ich einen ZVA, wegen einer geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung beim GV auch ruhend stellen, so dass bei Nichteinhaltung der ZVA wieder aufgenommen wird und keine neuen extra Kosten entstehen? Da steh ich ein wenig aufm Schlauch.
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de heilige Glaskugel......*oooohm*
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Du kannst ja mit dem GV vereinbaren, dass der Schuldner die Raten an diesen bezahlt und er die Zahlungen überwacht. Sobald keine Rate mehr kommt, kann der GVZ sofort wieder loslegen. Das hatten wir jetzt schon des öfteren.
Liebe Grüße Sonnenkind
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Was ist ZVA?
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Bin jetzt mal von Zwangsvollstreckungsauftrag ausgegangen.
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ZwangsvollstreckungsauftragBadeschlappe26 hat geschrieben:Was ist ZVA?
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