Gegenstandswert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Rak_84
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#1

14.04.2009, 14:24

Hallo an alle,

ich bin neu hier und habe zu meinem "Problemchen" leider kein passendes Thema gefunden. Deshalb auf diesem Wege meine Frage:

Wenn eine Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten abgerechnet wurde und im gerichtlichen Verfahren ein höherer Gegenstandswert festgelegt wurde, rechne ich mit dem neuen Gegenstandswert die Geschäftsgebühr nochmals ab??? Oder nur das gerichtliche Verfahren und die außergerichtliche Note bleibt so???

Vielen Dank.
gkutes

#2

14.04.2009, 14:29

ging es denn wirklich 100%ig um dieselbe Sache? also habt ihr etwa den außergerichtlichten GW einfach falsch berechnet?


wenn im gerichtlichen Verfahren noch was dazugekommen ist, was den GW erhöht hat, dann wird natürlich nichts nachberechnet!
Rak_84
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#3

14.04.2009, 14:33

Ja, bei einer Familiensache (ES) haben wir mit einem vorläufigen GW abgerechnet und dann wurde der GW vom Gericht festgesetzt + für den VA.
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Daisymaus512
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#4

14.04.2009, 14:38

Wenn außergerichtlich nicht über den VA gesprochen wurde, dann kannst Du auch nicht aus dem vom Gericht nun festgesetzten SW abrechnen.

Deine Rechnung müßte meiner Meinung nach wie folgt aussehen:

Geschäftsgebühr aus außergerichtlichem GW
Verfahrensgebühr aus gerichtlichem GW
Anrechnung nicht vergessen!
plus weitere Gebühren und Auslagenpauschale etc.
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[size=150][color=#0040FF]Glück ist ein kleiner Stern, der mitten in den Tag fällt.[/color] [/size]
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gkutes

#5

14.04.2009, 14:49

ich habe zwei möglichkeiten zur auswahl gestellt, und du antwortest mit "ja" !? hm...
und dann wurde der GW vom Gericht festgesetzt + für den VA.
hast du zwei streitwertbeschlüsse? ES (was auch immer das heißt) + VA???

ist mir alles noch ziemlich unklar hier, sorry
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Adora Belle
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#6

14.04.2009, 18:57

ES heißt elterliche Sorge, VA heißt Versorgungsausgleich.

Die elterliche Sorge hat außergerichtlich und im isolierten Verfahren regelmäßig einen Gegenstandswert von 3.000 EUR, im Verbundverfahren allerdings nur 900 EUR.

VA gibt es außergerichtlich praktisch gar nicht, im gerichtlichen Verfahren sind das 1.000 EUR oder 2.000 EUR.

Wie aber ein ES - und ein VA - Verfahren in ein verbundenes Verfahren gelangen, ohne daß es sich um einen Scheidungsverbund handelt, ist mir ein Rätsel...

Jedenfalls grundsätzlich wird die GG nur aus dem Betrag angerechnet, der auch ins gerichtliche Verfahren übergeht. Wenn der Wert außergerichtlich geringer ist, aus dem geringeren Wert, und wenn er außergerichtlich höher war, auch aus dem geringeren übergegangenen Wert.

Rak_84: Bitte schreib mal genau, was Ihr außergerichtlich in welcher Sache gemacht habt, mit den angenommenen Gegenstandswerten, und welche Werte vom Gericht festgesetzt wurden. Bis jetzt werde jedenfalls ich aus Deiner Frage nicht schlau. :?
Xuka
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#7

14.04.2009, 19:22

Immer diese Abkürzungen. Ich dachte schon ES heißt Ehescheidung...
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#8

15.04.2009, 10:50

Oh. Könnte natürlich auch Ehescheidung heißen. Wahrscheinlich hast Du sogar recht, Xuka. Dann würde auch der Verbund mit dem VA *g* Sinn ergeben. Aber üblicherweise (auch bei gerichtlichen Aktenzeichen) wird so die elterliche Sorge abgekürzt.
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