Gegenstandswert der Einigungsgebühr - Verkehrsrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Moneypenny
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#1

05.03.2007, 16:10

Hallo,
ich bearbeite zwar überwiegend Verkehrssachen, aber im Moment bin ich doch etwas unsicher. Chef streitet sich mit Versicherung und ich bin mir nicht sicher, auf welche Seite ich mich stellen soll.... ;-)
Wie hoch ist Wert der Einigungsgebühr?
Chef rechnet über Gesamtwert ab, Versicherung will nur über Einigungswert.
Ich habe einen Aufsatz vom Juristischen Büro (56. Jahrgang, Dezember 2005, Heft 12 – dabei fällt mir auf, da fehlt mir Seite 619 auf der Kopie.......) in dem stehen verschiedene Beispiele, ganz klar ist mir das dennoch nicht. Deshalb möchte ich jetzt Eure Meinung hören und wissen, wie Ihr das immer handhabt?!
In einer Sache streiten wir uns z.B. über mehrere Positionen, die Versicherung bietet an die Sache insgesamt zu erledigen gegen Zahlung von 100,00 €, wir bieten dagegen 150,00 € und die werden dann letztendlich auch gezahlt. Dabei werden verschiedene Sachen abgegolten, die vorher im Streit standen.... Jetzt dachte ich auch, dass wir über alles abrechnen können, weil Sache ja insgesamt dadurch erledigt wird aber Versicherung will das so nicht....
Ist es wirklich so, dass die Einigungsgebühr über den letztendlich gezahlten Wert entsteht?
Wir schreiben oft, wenn z.B. noch 200 Euro im Streit stehen, dass wir uns einverstanden erklären, die Sache durch restliche Zahlung von Betrag xy z.B. 120 Euro zu erledigen. Entsteht es dann nur über 120 Euro? Oder 200? Oder über den Gesamtbetrag der regulierten Positionen?
Ich habe hier auch ein Buch vom Deutschen Anwaltsverlag, Anwaltsgebühren Verkehrsrecht, dort ab Seite 60 ff (für den ders nachlesen kann und will) steht zwar, das eine Einigung über die Gesamtforderung vorliegt, aber dann steht da, dass die Erstattungsforderungen sich gegen den Gegner nicht nach dem Auftragswert sondern dem Erledigungswert richten.
Ich bin etwas verwirrt, ich rechne wohl die ganze Zeit falsch ab... aber erst jetzt kommen mehrere Beschwerden... muss mal in abgelegten Akten stöbern?!.... Ich weiß ja, dass wir abrechnen, nach dem Wert, der letztendlich reguliert wird (gegenüber KH) aber ich meine jetzt nur die Einigungsgebühr und da dachte ich bislang, es kommt drauf an, ob alles erledigt wird, oder nur über z.B. 600 noch verhandelt wird und eine Abfindungserklärung (auch über weniger z.B. 400) unterschrieben wird....
Vielleicht habt Ihr ja wenigstens noch etwas Literatur und Beispiele für mich.
Wäre sehr dankbar für alles!!! Damit ich das in Zukunft aus dem ff weiß –und vor allem meinem Chef jetzt sagen kann, dass er die KH falsch angeschrieben hat.... *oje*
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mellimaus
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#2

05.03.2007, 16:33

hey moneypenny,
hatte auch schon so'ne frage (Thema: Einigungsgebühr - Gegenstandswert).
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#3

05.03.2007, 16:44

Danke mellimaus, ist mir auch (zu 99 %) klar in allen anderen Angelegenheiten aber im Verkehrsrecht leider nicht :-( Ich weiß, dass es "eigentlich" egal ist, worüber man sich einigt, aber das ist im Verkehrsrecht ja wohl leider anders.... Da interessiert es auch die KH nicht, dass wir 10000 geltend gemacht, sie aber nur 5000 reguliert haben. Dann muss ich ihr gegenüber aus 5000 abrechnen und den Rest evtl. bei Mdt oder RSV geltend machen....
mellimaus
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#4

05.03.2007, 16:48

oh dann sorry, wußte nich, dass es im verkehrsrecht anders is. aber eigentlich nich in ordnung (für euch) ;-)
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#5

05.03.2007, 16:55

trotzdem vielen Dank :-)
wäre ja auch schön gewesen....
MrBoogie
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#6

05.03.2007, 18:16

hi, also will mich auch mal einschalten.

wenn ich mich noch an mein rvg-seminar erinnere und noch einige rechtsprechungen im kopf habe war früher ja der einigungswert als gegenstandswert zu nehmen. sprich man einigt sich auf eine zahlung von 200 €, dann wurde aus diesem wert die gebühr gezogen. doch mit dem rvg kam eine änderung in der hinsicht, dass aus dem wert die gebühr genommen wird, über den man sich einigt und nicht auf den man sich einigt.

beispiel:
forderungen von 1000 € bestehen noch. man einigt sich auf eine zahlung von 600 €

früher: gwert = 600 €
heute: gwert = 1000 €

von daher würde ich an deiner stelle gebühr aus dem wert berechnen, der noch im streit stand. ne gebühr abrechnen und wenn nicht gezahlt wird die versicherung dahingehend verklagen. ich gehe davon aus, dass die versicherung es nicht auf einen streit ankommen lässt und zahlt nach einreichung der klage.

hoffe ich konnte helfen.
nicht wundern und nicht meckern, ich schreib immer alles klein. geht einfacher und verursacht keine fehler.
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Pepsi
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#7

05.03.2007, 18:53

also wegen der EG weiß ich es nicht genau, ich denke auch, sie hat keinen Grund den niedrigeren Wert zu verlangen.. es ist nunmal ne Einigung.. bei der GG macht es ja noch Sinn, von wegen Wucher, wenn der Mdt 10.000 haben will, die aber völlig überzogen sind und 100 eher angemessen sind, dann kann es nicht sein, dass die Vers. die hohen Geb tragen muss..

aber bei der Einigungsgebühr -sagt mein Bauchgefühl- is nischt zu machen, der Wert bleibt "hoch"
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Sandra S.
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#8

05.03.2007, 19:30

Soweit ich weiß, zahlt die geg. Versicherung sämtliche Gebühren nur aus dem regulierten Betrag.

Entstanden ist die Einigungsgebühr natürlich über den höheren Wert, also über den sich geeinigt wurde. Die Differenz muss dann Mdt/RSV tragen. Bei der Geschäftsgebühr genauso.
Liebe Grüße
von Sandra
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#9

05.03.2007, 19:41

:zustimm
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#10

05.03.2007, 20:00

aha.. mist

dann frag ich mich, warum es diese vereinbarungen mit 1,8 usw gibt.. das is doch dann viel zu wenig..
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