Gebühr 3309
Warum rechnet ihr denn die Kosten für die Vollstreckungsandrohung auf eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Pfüb) an?
Meines erachtens sind das zwei unterschiedliche Zwangsvollstreckungssachen, die auch mit zwei Rechnungen abgerechnet werden.
§ 18 Nr. 3 RVG
Eine Angelegenheit ist somit die Vollstreckungsandrohung + ZV -Auftrag.
Jede Pfüb-Maßnahme ist eine weitere neue Angelegenheit und wird somit nicht angerechnet sondern getrennt abgerechnet.
Sagt mir, wenn ich mich irre. Aber so hab ich es in der Ausbildung letztes Jahr gelernt.
Kann auch gerne bei Gelegenheit mal mitteilen, was besondere Angelegenheiten sind, was alles eine Angelegenheit ist mit RVG-Angabe und vielleicht auch Beispiele (hab nämlich mein Hefter auf Arbeit).
Meines erachtens sind das zwei unterschiedliche Zwangsvollstreckungssachen, die auch mit zwei Rechnungen abgerechnet werden.
§ 18 Nr. 3 RVG
Eine Angelegenheit ist somit die Vollstreckungsandrohung + ZV -Auftrag.
Jede Pfüb-Maßnahme ist eine weitere neue Angelegenheit und wird somit nicht angerechnet sondern getrennt abgerechnet.
Sagt mir, wenn ich mich irre. Aber so hab ich es in der Ausbildung letztes Jahr gelernt.
Kann auch gerne bei Gelegenheit mal mitteilen, was besondere Angelegenheiten sind, was alles eine Angelegenheit ist mit RVG-Angabe und vielleicht auch Beispiele (hab nämlich mein Hefter auf Arbeit).
Liebe Grüße
Muzel
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was denn nun, erst schreibst du Androhung und PfÜB sind verschiedene Angelegenheiten und dann schreibst du ZV ist doch eine Angelegenheit?!??
tut mir leid, aber ich verstehs net.. zweitens gings hier doch gar net um PfÜB sondern um ZV..
tut mir leid, aber ich verstehs net.. zweitens gings hier doch gar net um PfÜB sondern um ZV..
Die PTKD musst du dann als 7001 angeben. Die korrekten Kosten, denn sonst kommt am Ende nur 0,00 € raus, weil 0*0=0
- stein
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Was ist denn nu schon wieder "PTKD" ?????
Kannste dat mal für ne alte Frau erklären - bitte - !!!
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Hallo zusammen,
nach so langer Zeit hierzu noch meine Frage/n:
1. Die Gebühr für die ZV-Androhung war in meinem vorliegenden Fall von November 2018. Im Juni 2019 wurde dann die ZV-Maßnahme eingeleitet. Muss die Androhungsgebühr aufgrund der langen Zeit dazwischen angerechnet werden?
2. Muss die ZV-Androhungsgebühr allgemein nun angerechnet werden, wenn auf die Androhung hin ein Pfüb erfolgt? In der Androhung selbst wurde geschrieben "Nach dem ... werden wir die Zwangsvollstreckung einleiten."
Vielen Dank gleich schon einmal für die Hilfe!
nach so langer Zeit hierzu noch meine Frage/n:
1. Die Gebühr für die ZV-Androhung war in meinem vorliegenden Fall von November 2018. Im Juni 2019 wurde dann die ZV-Maßnahme eingeleitet. Muss die Androhungsgebühr aufgrund der langen Zeit dazwischen angerechnet werden?
2. Muss die ZV-Androhungsgebühr allgemein nun angerechnet werden, wenn auf die Androhung hin ein Pfüb erfolgt? In der Androhung selbst wurde geschrieben "Nach dem ... werden wir die Zwangsvollstreckung einleiten."
Vielen Dank gleich schon einmal für die Hilfe!
- Adora Belle
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Der Zeitraum ist egal, wenn die Angelegenheit nicht zwischendurch erledigt war, siehe §15 Abs.5 RVG. Nur bei erledigter Angelegenheit gilt der 2-Jahres-Zeitraum, da geht es aber um ganze Kalenderjahre, heißt die Gebühr würde bei letzter Tätigkeit im November 2016 + Erledigung erst dann neu entstehen, wenn frühestens im Januar 2019 neu beauftragt wurde.
Es muss angerechnet werden auf die nachfolgende VG. Auch ein Pfüb ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
Es muss angerechnet werden auf die nachfolgende VG. Auch ein Pfüb ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.