Hallo,
ich will einen KFA machen.
Die Parteien haben vor Gericht einen Vergleich geschlossen. Der Gegner wurde verplichtet, 125,00 EUR an den Kläger zu zahlen. Die Gerichtskosten werden geteilt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Was mache ich jetzt für einen Kostenfestsetzungsantrag?
Hat hier jemand mal ein Formular für mich?
Danke!
Kostenfestsetzungsantrag – Formular?
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Kostenfestsetzungsantrag
In Sachen
RA.
wird
.... vollstreckbare Festsetzung gemäß § 104 ZPO
.... Ausgleichung gemäß § 106 ZPO
.... vollstreckbare Festsetzung gemäß § 11 RVG
nachstehender Kosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem Tage des Eingangs dieses Antrages bei Gericht sowie die Hinzusetzung eventuell weiterer Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse beantragt.
Streitwert:
1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV Nr. 3100
0,3 Erhöhungsgebühr gem. RVG, VV Nr. 1008
1,2 Terminsgebühr gem. RVG, VV Nr. 3104
0,5 Terminsgebühr gem. RVG, VV Nr. 3105
1,0 Einigungsgebühr gem. RVG, VV Nr. 1003
Kopiekosten gem. RVG, VV Nr. 7000 (.... Seiten)
Auslagen gem. RVG, VV Nr. 7002
Zwischensumme:
19 % Mehrwertsteuer
Gerichtskosten
Zustellungskosten
Gesamtsumme:
Der/die .... ist - nicht - vorsteuerabzugsberechtigt.
Rechtsanwalt
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- nici77
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Du musst hier einen Kostenausgleichsantrag für die Gerichtskosten machen, denn die anderen Kosten trägt ja jeder selbst, so wie du schreibst.
Also wir schreiben immer:
Amtsgericht ....
In Sachen ....
wird beantragt,
die Gerichtskosten gegen den Kläger/Beklagten gemäß §§ 106 ff. ZPO auszugleichen.
Gerichtskosten ... EUR
Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Also wir schreiben immer:
Amtsgericht ....
In Sachen ....
wird beantragt,
die Gerichtskosten gegen den Kläger/Beklagten gemäß §§ 106 ff. ZPO auszugleichen.
Gerichtskosten ... EUR
Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.
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Liebe Grüße nici77
- LuzZi
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106 ist der Ausgleich und 104 die Festsetzung gegen den Gegner. Du machst 106 wg. Ausgleich der GK.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Aber der Gegner soll ja noch die Hälfte der Gerichtskosten zahlen. Außerdem muss er noch 125,00 EUR an uns zahlen. Deswegen müsste es doch eigentlich gegen ihn festgesetzt werden, oder?
Was ist denn genau der Unterschied zwischen 106 und 104?
Wie ist das mit dem Vorsteuerabzug gemeint? Muss ich da angeben, ob wir zum vorsteuerabzug berechtigt sind oder der Gegner? Und warum will das Gericht das wissen?
Was ist denn genau der Unterschied zwischen 106 und 104?
Wie ist das mit dem Vorsteuerabzug gemeint? Muss ich da angeben, ob wir zum vorsteuerabzug berechtigt sind oder der Gegner? Und warum will das Gericht das wissen?
- LuzZi
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Nein nein, ist ganz einfach.
Jede Partei trägt ihre Kosten, d. h. die Anwaltskosten werden nicht mit festgesetzt, euer Mandant zahlt eure Kosten, die Gegenseite zahlt die eigenen. Lediglich die Gerichtskosten sollen geteilt werden. Die 125,-- € haben damit nichts zutun, das sind ja wohl keine Gerichtskosten.
Die Festsetzung nach § 104 machst du, wenn der Gegner die Kosten des Rechtsstreits (Anwaltskosten pp.) zu tragen hat, den Ausgleich nach § 106, wenn entweder nach Quoten (z. b. 40%, 60%) die Kosten getragen werden oder wenn lediglich die Gerichtskosten geteilt werden müssen.
Das Gericht will wissen, ob euer Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, eben um zu wissen, ob die Mwst. abgezogen werden muss oder nicht. Bei Gerichtskostenausgleichung erübrigt sich dieser Satz aber.
Jede Partei trägt ihre Kosten, d. h. die Anwaltskosten werden nicht mit festgesetzt, euer Mandant zahlt eure Kosten, die Gegenseite zahlt die eigenen. Lediglich die Gerichtskosten sollen geteilt werden. Die 125,-- € haben damit nichts zutun, das sind ja wohl keine Gerichtskosten.
Die Festsetzung nach § 104 machst du, wenn der Gegner die Kosten des Rechtsstreits (Anwaltskosten pp.) zu tragen hat, den Ausgleich nach § 106, wenn entweder nach Quoten (z. b. 40%, 60%) die Kosten getragen werden oder wenn lediglich die Gerichtskosten geteilt werden müssen.
Das Gericht will wissen, ob euer Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, eben um zu wissen, ob die Mwst. abgezogen werden muss oder nicht. Bei Gerichtskostenausgleichung erübrigt sich dieser Satz aber.
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