Mehrere Titel, alte GVZ-Kosten usw. mit ins Foko?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Marilyn82
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#1

16.10.2008, 08:06

Guten Morgen,

ich habe in einer Akte mehrere Titel. In der Vergangenheit wurde mal aus einem anderen Titel versucht zu vollstrecken, allerdings hatte der Schuldner die eV bereits abgegeben. Jetzt möchte ich (nach drei Jahren) erneut die ZV aufnehmen, allerdings aus einem anderen Titel. Kann ich die "alten" ZV-Kosten, sprich ZV-Aufträge, GVZ-Kosten.. mit in das aktuelle Foko nehmen, obwohl mit jetzigen Titel noch nie die ZV versucht wurde?

Danke schon mal für eure Antworten!
susannen aus s.

#2

16.10.2008, 08:29

Ich denke, Du kannst nur ZV-Kosten geltend machen, die durch eine ZV mit dem entsprechenden Titel entstanden sind. Andererseits könntest Du rein theoretisch ja alle Titel und alle Kosten in einem Forderungskonto aufnehmen und aus allem gleichzeitig die Vollstreckung betreiben. Ich bin also nicht so sicher, ob das geht. Warum hast Du Dir diesen einen Titel jetzt herausgesucht? Gibt es einen besonderen Grund dafür?
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#3

16.10.2008, 08:37

gute Frage ;-)
Klar kann man alles in ein FoKo packen - aber wenn Du nur aus einem Titel die ZV betreiben willst, kann der GV natürlich auch nur den Betrag, der tituliert ist bzw. zu dem Titel gehört, eintreiben.
Viele Grüße

ich
Gina

#4

16.10.2008, 08:51

Natürlich kann man - wenn Gläubiger und Schuldner die selben sind - alles in einem FoKo unterbringen. Du kannst ja auch gleichzeitig vollstrecken.

Selbst wenn du zunächst getrennte FoKos machst, muss in Summe das selbe rauskommen, als wenn du alle in ein Konto "packst" und am Ende wird dann eh eine Angelegenheit in der ZV draus.

Ich verstehe das Problem dabei nicht, was spricht denn gegen ein einziges FoKo?
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#5

16.10.2008, 08:53

es spricht gar nix gegen ein einziges FoKo - nur wenn man den GV losschickt und den kompletten Betrag haben will, muss man selbstverständlich alle Belege beifügen.
Viele Grüße

ich
Marilyn82
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#6

16.10.2008, 08:54

Dagegen spricht, dass ich nur aus dem "kleinsten" Titel vollstrecken will, damit überhaupt was dabei rumkommt! Das ist in dem Fall jetzt ein Kfb. Also kann ich die übrigen angefallenen ZV-Kosten trotzdem mit aufnehmen, die damals für die Vollstreckung aus einem VU entstanden sind!?

Und wie sieht es mit früheren Zahlungen des Schuldners aus? Die müssen doch auch mit rein, oder?
susannen aus s.

#7

16.10.2008, 08:58

Die früheren Zahlungen hat er doch nicht auf den Kfb geleistet! Also kommen sie auch nicht mit rein. Hier geht es doch wohl darum, Kosten zu sparen, deshalb nimmst du einen kleinen Titel, oder? Wenn du den Schuldner mit dem Kfb an den Haken bekommst, dann kannst du doch aus dem VU weiter vollstrecken, die Zahlungen auf das VU berücksichtigen und die Kosten mit geltend machen. Im übrigen vergiss bitte nicht, wenn Zahlungen da sind, ist vielleicht von den Kosten gar nicht mehr so viel übrig, weil doch erst verrechnet wird, auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die Hauptforderung!
Autotextkönigin
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#8

16.10.2008, 09:06

Du kannst auch alle Titel und Kosten ins FoKo nehmen und aus einem Teilbetrag vollstrecken, wenn du Kosten sparen willst.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
Marilyn82
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#9

16.10.2008, 09:16

Ach alles kappes, die ganzen ZV-Kosten sind in dem KFB tituliert!!! Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Sorry, dass ihr euch alle Gedanken gemacht habt!!!!
Gina

#10

16.10.2008, 09:58

Marilyn82 hat geschrieben:Dagegen spricht, dass ich nur aus dem "kleinsten" Titel vollstrecken will, damit überhaupt was dabei rumkommt!
Wenn das meine Akte wäre, würde ich alles ins FoKo übernehmen, was entstanden ist, abzüglich Zahlungen (Verrechnung gem. § 376 BGB - ist der jetzt richtig aus dem Hirn gerutscht?) und dann Vollstreckungsauftrag wegen eines Teilbetrages erteilen.

Dann ist klar, dass eine Gesamtforderung in Höhe von X besteht, dass aber nur ein Teil (meinetwegen HF aus KfB) zunächst vollstreckt werden soll. Allerdings unterbricht dieser dann auch nur die Verjährung für den Teilbetrag - für den Rest könnte dann die Zinsverjährung dennoch eintreten. Es ist also Vorsicht geboten.
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