@Caroberg
Hatte deinen ersten Beitrag so verstanden, dass du die Zinsen meinst, die im eigentlichen Titel (Urteil, Vergleich etc.) mit tituliert sind. Du meinst aber wohl die Zinsen, die dann im KFB stehen. Richtig?
Dass man die Kosten festsetzen lassen kann und diese dann im KFB verzinst werden, ist schon klar.
Nachdem ich jetzt nochmal im BGB geblättert habe, möchte ich mal folgendes in den Raum stellen:
- Die Hauptforderung gem. Urteil verjährt nach 30 Jahren, logo.
- Die titulierten Zinsen verjähren nach 3 Jahren, da "künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen" (§ 197 II i.V.m. § 197 I Nr. 3 BGB).
- Die Kosten der ZV verjähren nach 30 Jahren (§ 197 I Nr. 6 BGB), egal ob tituliert oder nicht.
- Die Zinsen auf die ZV-Kosten dürften m.E. auch erst nach 30 Jahren verjähren. In § 197 II BGB (der die regelmäßige Verjährung von wiederkehrenden Leistungen=Zinsen regelt), nimmt nicht Bezug auf § 197 I Nr. 6 BGB (also Kosten der ZV). Damit dürfte § 197 II BGB nicht anwendbar sein für die Kosten der ZV.
Bin mir aber nicht sicher, ob der KFB über die ZV-Kosten dann als ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gem. § 197 I Nr. 3 BGB anzusehen ist. Wenn das so wäre, würden die darin enthaltenen Zinsen wiederum wegen § 197 II BGB nach 3 Jahren verjähren.

Sorry für die vielen §§. Am besten BGB aufschlagen und mitlesen

.
Falls jemand eine Fundstelle hat, Kommentierung oder so, wäre super, habe hier nämlich leider keinen Palandt.