Gebühren für einstweilige Anordnung §§ 767, 769 ZPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

01.12.2006, 10:17

Hallo zusammen,

wir haben vor kurzem eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhoben und gleichzeitig im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung gem. § 769 Abs. 1 beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Uns stellt sich nun die Frage, ob man Gebühren für das Eilverfahren erhält und wenn ja, ob diese gegen den Gläubiger festsetzbar sind.

Kennt sich hiermit jemand aus?

Vielen Dank im voraus,
Claudia
Gofi
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#2

02.12.2006, 23:28

Hallo Claudia,

ich fasse mal hier zusammen, weil ich mir nicht sicher bin, ob ich Deinen Sachverhalt so richtig verstanden habe: Ihr habt

1. eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767) - Gebühren klar nach VV 3100 ff. -
und
2. einen separaten Antrag auf einstweilige Einstellung § 769 Abs. 1 ZPO (ans Prozessgericht) gestellt. (oder habe ich das insoweit schon nicht richtig verstanden?)

Guck mal in Nr. 3328 Verfahrensgebühr über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung. Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet

Zur Kostenerstattung vgl. mal Gerold / Schmidt, 17 Auflage, VV 3328 RN 25.



Gruß Fiona :x)
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Gast

#3

05.12.2006, 13:52

Ja, der Sachverhalt war genauso, wie du ihn zusammengefasst hast. Vielen Dank für deine Antwort, werde jetzt mal in Nr. 3328 VV reingucken!

Viele Grüße
Claudia
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