Geschäftsgebühr 1,3 gerechtfertigt für Mahnschreiben?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Hello

#1

04.03.2008, 23:05

Bei Inkassosachen machen wir immer erst ein Aufforderungschreiben, bevor wir MB beantragen. Ein Mandant von uns gibt uns oft Sachen mit Hauptforderungen unter 10 €. Wir machen da auch immer das formularmäßige Aufforderungsschreiben aus RA-Micro, das die 1,3 Geschäftsgebühr ansetzt.

Jetzt hat uns eine gegnerische Betreuerin, die auch Anwältin ist, mitgeteilt, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr Wucherei sei :shock: (Kann ich auch ein bisschen verstehen, weil es ja kein großer Aufwand ist). Sie sagte, dass allenfalls eine 0,3 gerechtfertigt sei (dies kann aber meines Erachtens nicht sein, da wir ja nicht den Auftrag für ein einfaches Schreiben haben, sondern allgemein die Beitreibung der Forderung).

Jetzt hat RA gesagt, ich soll irgendetwas herausfinden, wonach gerechtfertigt ist, dass man eine 1,3 nimmt, damit die Gegenseite und vor allem auch Mdt. überzeugt wird, dass das richtig ist, was wir machen.

Jezt wollte ich eure Meiung dazu wissen. (Mein inneres Gefühl sagt mir, dass man die 1,3 auch niedriger setzen könnte bzw. müsste; aber wir haben bisher immer 1,3 genommen).

Hat vielleicht jemand vielleicht eine Quellenangabe aus einem Buch oder ein Urteil dazu?
Janin

#2

05.03.2008, 07:41

also ich finde die 1,3 gebühr für ein aufforderungsschreiben gerechtfertigt. du musst dich ja auch in den sachverhalt einlesen und kontrollieren, ob alles so seine richtigkeit hat.
StineP

#3

05.03.2008, 07:47

Davon abgesehen, dass es gängige Praxis ist, steht dem Rechtsanwalt laut RVG für eine außergerichtliche Tätigkeit nun mal die Mittelgebühr (nun ja, bei der 2300 nur 1,3) zu.

Egal, ob man das für gerechtfertigt hält. Das ist Praxis und es wäre ja der Oberknaller, wenn man seine Gebühren nur nach dem Streitwert ansetzt.

Ich schau nachher mal, ob ich ein Urteil finde.
QueenMum

#4

05.03.2008, 08:07

Akte anlegen
Foko anlegen
2 Knöpfe drücken
Schreiben eintüten

Sei ehrlich. Mehr wird da nicht gemacht. Dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr abzurechnen finde ich gelinde gesagt eine Unverschämtheit. Einfaches Schreiben 0,3. Mehr würde ich als Schuldnervertreter hier nicht zahlen.

Nur weil die Forderung gering ist, hat der Anwalt nicht das Recht den Gebührensatz zu erhöhen. Das ist nämlich kein Kriterium des § 14 RVG
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Pepsi
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#5

05.03.2008, 08:28

"wo steht das?": dann bring uns dochmal Urteil die das belegen :twisted:
StineP

#6

05.03.2008, 08:30

Wen meinst du jetzt, Pepsi?
Janin

#7

05.03.2008, 08:35

ich glaube sie meint queenmum stine
StineP

#8

05.03.2008, 08:41

Ich kann die Argumentation von Queen Mum schon verstehen. Aber wenn wir nach tatsächlichem Aufwand bezahlt werden würden, der durch unsere Programme und Rechner doch relativ gering ist in vielen Sachen, dann könnten wir direkt alle zu machen.
rosa

#9

05.03.2008, 08:49

die Gegenseite hat mal gegen uns Klage erhoben, ich habe hier ein Urteil von Mainz, dass wir nur ne 1,0 bekommen, sorry ich hab den Tisch grad sooooo voll, wenns bis nachher kein anderer hat, dann schreibs ichs hier rein....
QueenMum

#10

05.03.2008, 12:22

Pepsi hat geschrieben:"wo steht das?": dann bring uns dochmal Urteil die das belegen :twisted:
manieren verlernt?
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