Ich hab gleich noch ne Frage, häng irgendwie fest an dem Fall hier...
Der MB geg unseren Mdt wurde im Dez. 2006 beantragt und wir haben direkt Widersruch eingelegt. Der Anspruch der Gegenseite wäre Ende 2006 verjährt.
Die Verjährung ist damit doch gehemmt worden, oder?
Nun haben wir aber erst ein Jahr später, im Dez. 2007, die Mitteilung vom Gericht bekommen, dass Voraussetzungen für Abgabe an streitiges Gericht nun vorliegen.
War die Hemmung ein Jahr lang wirksam?
Warum es so lange gedauert hat, weis ich nicht, ist in der Zwischenzeit irgendwie in der Versenkung verschwunden.
Ich denk, dass vielleicht Gegener Gerichtskosten nicht gezahlt hat sich das deshalb so verzögert hat. Aber das kann doch auch nid sein dass das einfach so möglich ist?!
Arrrrrr, dieser Fall macht mich wahnsinnig Hiiiiilfe!
Hemmung der Verjährung
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn Ende 2006 die Forderung verjährt wäre und vorher noch ein MB beantragt wurde, dann ist die Verjährung unterbrochen. Dazu reicht der Tag des Eingangs des MB-Antrages bei Gericht. Wie lange das nun so ist weiß ich nicht, denke aber, dass es auch über einen längeren Zeitraum so sein muss, da Abgabenachrichten meist länger dauern.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Ich hab dann auch mal ne Frage zur Hemmung der Verjährung...
Wenn man eine ZV-auftrag wegen einer Teilforderung macht, soll heißen z. B. Wert bis 300 € (um Kosten zu sparen, weil man weiß es ist nichts zu holen), wird die Verjährung dann über die gesamte Forderung gehemmt oder nur über die Teilforderung.. danke euch
Wenn man eine ZV-auftrag wegen einer Teilforderung macht, soll heißen z. B. Wert bis 300 € (um Kosten zu sparen, weil man weiß es ist nichts zu holen), wird die Verjährung dann über die gesamte Forderung gehemmt oder nur über die Teilforderung.. danke euch
Wenn Du einen ZV Antrag machen kannst, dann hast Du doch ohnehin einen Titel, der erst nach 30 Jahren verjährt...
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
@Mr.Black: aber die Kosten verjähren doch schon nach 3 Jahren. Deshalb wird häufig zur Unterbrechung der Verjährung ein ZV-Auftrag gestellt innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums.
@ kimmy Unterbrechung oder Hemmung?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.