Hi,
ich bin neu hier und habe auch gleich mal eine Frage.
Wir haben heute das Protokoll vom Gericht erhalten, in dem beschlossen wurde, daß uns Gelegenheit zur Stellungnahme auf die im Termin übergebenen Unterlagen binnen 2 Wochen gewährt wird.
Bin jetzt etwas verunsichert, ab wann beginnt tatsächlich die Frist? Ab Zustellung oder bereits an dem Tag der Verhandlung?
Danke schon mal
Fristberechnung
Erstmal Herzlich willkommen!!
Ist euch das Protokoll mit oder ohne EB zugestellt worden?
Ist euch das Protokoll mit oder ohne EB zugestellt worden?
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1058
- Registriert: 08.06.2007, 17:22
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
- Software: Andere
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
Erst einmal ein herzliches hier im Forum!
Wenn die Unterlagen im Termin übergeben wurden, beginnt die Frist zur Stellungnahme ab dem Verhandlungstermin. Das Protokoll wurde Euch zwar jetzt erst zugestellt, Deinem Chef wird die Frist aber bereits in dem Termin mitgeteilt worden sein.
Wenn die Unterlagen im Termin übergeben wurden, beginnt die Frist zur Stellungnahme ab dem Verhandlungstermin. Das Protokoll wurde Euch zwar jetzt erst zugestellt, Deinem Chef wird die Frist aber bereits in dem Termin mitgeteilt worden sein.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1058
- Registriert: 08.06.2007, 17:22
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
- Software: Andere
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
@steffi: Konnte Deine Antwort erst lesen, als ich meine Antwort abgeschickt habe, vorher stand da noch nix. Deswegen sicher eine Überschneidung Deiner Antwort mit meiner.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Protokoll kam ohne EB, eigentlich dachte ich auch, daß Frist erst ab Zustellung beginnt, aber es stimmt, Chef war seit Verhandlungstermin bekannt, daß ihm eine Stellungnahmefrist gesetzt wird
Fristen, die einem im Verhandlungstermin gesetzt werden, sind auch immer ab dem Verhandlungtermin zu berechnen. Hier benötigt es kein EB, da die Kenntniserlangung der Fristsetzung im Termin bereits war.