Hallo zusammen,
wir hatten eine Anfrage auf Mandatsübernahme per E-Mail mit ausführlicher Sachverhaltsschilderung. Wir haben per E-Mail mitgeteilt, dass wir das Mandat nicht übernehmen und ein paar Hinweise gegeben (...keine Fristen geprüft, eventuell muss anderer RA beauftragt werden usw.)
Nun verlangt die Person die Löschung seiner E-Mail gemäß § 17 DSGVO.
Eigentlich möchten wir die E-Mail aufbewahren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass wir rechtzeitig abgesagt haben und auch weitere Hinweise gegeben haben.
Sollten wir dem Löschungsbegehren nachgehen, könnten wir unser Handeln nicht mehr nachweisen.
Weiß jemand, wie damit unzugehen ist?
Mandatsanfrage per E-Mail und Löschung nach DSGVO
- Katie
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So ganz fit bin ich auch, hatte mich aber auch mal mit dem Thema befasst. Hier mal eine Webseite, die ich zum Nachlesen ganz hilfreich finde:
https://www.e-recht24.de/datenschutz/71 ... sgvo.html#
Der Rechtsanwalt sagt darin u.a.: "Schriftstücke, die der Vorbereitung eines Geschäfts dienen, müssen Sie nur dann aufbewahren, wenn sie tatsächlich zu einem Geschäftsabschluss geführt haben."
Würde ja in Deinem Fall zutreffen. Und ganz nebenbei, Du kannst ja die beiden Emails einfach ausdrucken und abheften, dann hast Du ggfls. einen Nachweis. Außerdem schreibst Du ja, dass er nur seine Email gelöscht haben möchte.
https://www.e-recht24.de/datenschutz/71 ... sgvo.html#
Der Rechtsanwalt sagt darin u.a.: "Schriftstücke, die der Vorbereitung eines Geschäfts dienen, müssen Sie nur dann aufbewahren, wenn sie tatsächlich zu einem Geschäftsabschluss geführt haben."
Würde ja in Deinem Fall zutreffen. Und ganz nebenbei, Du kannst ja die beiden Emails einfach ausdrucken und abheften, dann hast Du ggfls. einen Nachweis. Außerdem schreibst Du ja, dass er nur seine Email gelöscht haben möchte.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
- paralegal6
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Ne, Geschäftsabschluss sehe ich nicht, da das Mandat ja nicht übernommen wurde. Haften tut man auch nur für abgelaufene Fristen etc (Hinweise) wenn man mandatiert war, mMn kann das weg (kostenlose Rechtsberatung ist eh verboten)
- Adora Belle
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Müsst Ihr halt mal §17 DSGVO durchprüfen. Warum meint Ihr, der Anfragensteller könnte noch Ansprüche geltend machen? Im Zweifel könnt Ihr nach Abs.3 e) aufbewahren.GLinux hat geschrieben: ↑20.03.2024, 20:35Eigentlich möchten wir die E-Mail aufbewahren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass wir rechtzeitig abgesagt haben und auch weitere Hinweise gegeben haben.
Sollten wir dem Löschungsbegehren nachgehen, könnten wir unser Handeln nicht mehr nachweisen.
Weiß jemand, wie damit unzugehen ist?
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Das stimmt nicht. Hat doch auch mit der Frage überhaupt nichts zu tun.
- paralegal6
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Fragesteller meinte sie haben Hinweise gegeben, darauf war das nur bezogen, glaube nicht, dass das als Beratung zählt. Es gab halt kein Mandat
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Sie fragt nicht ob das weg kann, sondern ob sie es aufbewahren darf, obwohl der Anfragende die Löschung verlangt.
- paralegal6
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Ja, und ich sage ich sehe in 6 DSGVO keinen Grund die aufheben zu dürfen Steuerliche Gründe fallen eh weg