Meiner Meinung nach musst Du beide Geschäftsgebühren anrechnen.
Eine höhere VG als 1,3 seh ich für die Eigenbedarfskündigung jetzt mal auf Anhieb nicht. Aufwand alleine reicht nicht aus für eine höhere Gebühr.
Mietrecht, Mehrere Kündigungen = mehrere Geschäftsgebühren ?
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Diese Anrechnung mehrerer GGen wurde ja zum Glück jetzt (2021) gesetzlich geregelt, und damit die unsägliche BGH-Entscheidung vom Tisch gefegt. Hier wird das alles sehr übersichtlich erklärt. Im Ergebnis ist gemäß §15a Abs.2 Satz 2 RVG ein ähnlicher Abgleich vorzunehmen wie beim Mehrvergleich.
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Diese Berechnung wollten @Anahid, @Liesel und ich übrigens schon 2017
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also erstmal machen wir das immer zusammen, den Hauptgrund und dann noch hilfsweise wegen Rückstand und fristgemäß wegen permanenter Zuspätzahlung mit Widerspruch Fortsetzung Mietverhältnis etc, sowas wie in #3 sollte ja eigentlich nicht passieren, finde ich unfair dem Mandanten gegenüber. Nur am Rande, kann das nicht nachvollziehen. ne Eigenbedarfskündigung finde ich auch nicht schwierig zu schreiben, mal abgesehen von den vorherigen Beiträgen von Anahid und Adora
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Die #3 stammt allerdings aus dem Jahr 2012, da lohnt es sich mE nicht mehr, weiter zu diskutieren. Der aktuelle Sachverhalt findet sich in #10.
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Adora Belle hat geschrieben: ↑13.07.2023, 13:48Diese Berechnung wollten @Anahid, @Liesel und ich übrigens schon 2017
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Bezog sich doch auf #10. Es wurden 2 Kündigungen ausgesprochen und Eigenbedarf sollte höher abgerechnet werden.Adora Belle hat geschrieben: ↑13.07.2023, 15:09Die #3 stammt allerdings aus dem Jahr 2012, da lohnt es sich mE nicht mehr, weiter zu diskutieren. Der aktuelle Sachverhalt findet sich in #10.
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Hallo versteh ich das richtig?
Gleiches Szenario wie bei Kratzamkopf: „die erste Kündigung wurde ausgesprochen wegen Zahlungsverzuges und ständig verspäteter Mietzinszahlungen. DANN hat der Mieter den Mietrückstand ausgeglichen, mit der Folge, dass die Kündigung wirkungslos wurde, aber im Folgemonat wieder die Miete nicht gezahlt, also auch wieder zu spät bzw. nicht gezahlt, so dass wir die Kündigung wiederholt haben.“
Für die erste Kündigung wird dem Gegner wg. Zahlungsverzug eine GG Nr. 2300 VV RVG aus 12 x (Kalt)-Miete + Rückstände berechnet.
Für die zweite Kündigung ebenfalls eine GG Nr. 2300 VV RVG aus 12 x (Kalt)-Miete + Rückstände.
Stell ich der Mandantschaft tatsächlich dann in einer Akte zwei Endabrechnungen (wie oben) in Rechnung? Einmal für Kdg. 1 und einmal für Kdg. 2?
Und wie verhält es sich bei einer anschließenden Räumungsklage? Mache ich beide Rechnungen als Nebenkosten geltend unter Abgleich gem. § 15 Abs. 3 RVG wie bei einem Mehrvergleich?
Wie sieht dann die Endabrechnung im außergerichtliche und gerichtliche Verfahren für den Mandanten aus?
GG Nr. 2300 VV RVG – Kündigung 1 –
GG Nr. 2300 VV RVG – Kündigung 2 –
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG berücksichtigen
VG Nr. 3100 VV RVG
Anrechnung GG Nr. 2300 VV RVG gem. § 15a RVG?
?
Danke
Gleiches Szenario wie bei Kratzamkopf: „die erste Kündigung wurde ausgesprochen wegen Zahlungsverzuges und ständig verspäteter Mietzinszahlungen. DANN hat der Mieter den Mietrückstand ausgeglichen, mit der Folge, dass die Kündigung wirkungslos wurde, aber im Folgemonat wieder die Miete nicht gezahlt, also auch wieder zu spät bzw. nicht gezahlt, so dass wir die Kündigung wiederholt haben.“
Für die erste Kündigung wird dem Gegner wg. Zahlungsverzug eine GG Nr. 2300 VV RVG aus 12 x (Kalt)-Miete + Rückstände berechnet.
Für die zweite Kündigung ebenfalls eine GG Nr. 2300 VV RVG aus 12 x (Kalt)-Miete + Rückstände.
Stell ich der Mandantschaft tatsächlich dann in einer Akte zwei Endabrechnungen (wie oben) in Rechnung? Einmal für Kdg. 1 und einmal für Kdg. 2?
Und wie verhält es sich bei einer anschließenden Räumungsklage? Mache ich beide Rechnungen als Nebenkosten geltend unter Abgleich gem. § 15 Abs. 3 RVG wie bei einem Mehrvergleich?
Wie sieht dann die Endabrechnung im außergerichtliche und gerichtliche Verfahren für den Mandanten aus?
GG Nr. 2300 VV RVG – Kündigung 1 –
GG Nr. 2300 VV RVG – Kündigung 2 –
Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG berücksichtigen
VG Nr. 3100 VV RVG
Anrechnung GG Nr. 2300 VV RVG gem. § 15a RVG?
?
Danke