Kostenausgleichung 2 Beklagte
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- ...wegen der Kekse hier
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Rechnungen müssen auf die Mandanten lauten. Das heißt, auch wenn ihr hier nur eine VG mit Erhöhungsgebühren abrechnet (+TG + EG ...), müsst ihr eure Tätigkeit ja ggü den Mandanten abrechnen. Dafür würde ich drei Rechnungen fertigen (eine an jeden Mandanten), der die komplette Gebührenaufstellung (netto) enthält und darunter den Satz: "Davon tragen Sie 1/3: Betrag + USt = Rechnungsbetrag".
Und die an den Bekl. zu 2 gerichtete Rechnung würde ich dann dem Gericht einreichen.
Und die an den Bekl. zu 2 gerichtete Rechnung würde ich dann dem Gericht einreichen.
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Für die Kostenfestsetzung ist die Kostenreagungspflicht im Innenverhältnis (ohne Beachtung von etwaigen besonderen Parteivereinbarungen) maßgeblich.
Die Kosten werden daher entsprechend der Beteiligung der Parteien am Streitwert gesplittet.
Wenn die Beklagten nun als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden ist die Sache recht einfach Dann sind sie zu gleichen Teilen am Streitwert beteiligt und die Kosten werden nach Kopfteilen verteilt
Eine Rechnung bei Gericht einzureichen ist nicht erforderlich, weil es grundsätzlich gerade nicht darauf ankommt wer bezahlt hat. Schon gar nicht kann es erforderlich sein, dass eine neue Rechnung erstellt werden muss, weil zuvor (rechtmäßig) die vollen Gebühren unter Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung beansprucht wurden.
Die Kosten werden daher entsprechend der Beteiligung der Parteien am Streitwert gesplittet.
Wenn die Beklagten nun als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden ist die Sache recht einfach Dann sind sie zu gleichen Teilen am Streitwert beteiligt und die Kosten werden nach Kopfteilen verteilt
Eine Rechnung bei Gericht einzureichen ist nicht erforderlich, weil es grundsätzlich gerade nicht darauf ankommt wer bezahlt hat. Schon gar nicht kann es erforderlich sein, dass eine neue Rechnung erstellt werden muss, weil zuvor (rechtmäßig) die vollen Gebühren unter Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung beansprucht wurden.
Ich hoffe mal, dass dabei beachtet wird, dass das gemäß §7 Abs. 2 RVG jeder Mandant nur für einen Betrag in Höhe der Gebühren abzüglich der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG haftet.