Hallo Ihr Lieben!
ich habe eine Frage zur Abrechnung.
Uns wurde VKH bewilligt. Die Verfahrenswerte wurden wie folgt festgesetzt:
Ehescheidung: 9.000,00 EUR
Versorgungsausgleich: 1.000,00 EUR
Scheidungsfolgenvergleich: 5.000,00 EUR
In dem Scheidungsfolgenvergleich verzichteten die Beteiligung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Weiterhin verzichteten die Beteiligten wechselseitig auf Ansprüche auf Zugewinn bzw. nachehelichen Unterhalt etc.
1. Ziehe ich die Verfahrenswerte der Ehescheidung (9.000,00 EUR) und den Scheidungsfolgenvergleich (5.000,00 EUR) zusammen?
2. Was passiert mit dem Verfahrenswert über den Versorgungsausgleich? Kann und muss ich den noch irgendwie berücksichtigen?
Sorry, wenn die Fragen vermutlich manche zum schmunzeln bringen werden.
Vielen lieben Dank für die Antworten.
Die freundliche Spinne aus der Anwaltskanzlei.
Brauche Hilfe bei der Abrechnung nach FamFG
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Ist der VA im Vergleichswert enthalten?
Wurde der Vergleich nur protokolliert, oder ist dazu auch erörtert worden?
Wurde der Vergleich nur protokolliert, oder ist dazu auch erörtert worden?
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Ja, der VA ist im Vergleichswert enthalten.Adora Belle hat geschrieben: ↑17.05.2021, 13:56Ist der VA im Vergleichswert enthalten?
Wurde der Vergleich nur protokolliert, oder ist dazu auch erörtert worden?
Der Vergleich ist auch erörtert worden.
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Dann ganz normaler Mehrvergleich. Anhängig waren Scheidung und VA, verglichen wurde sich über VA anhängig und Mehrwert nichtanhängig. TG ist über alles angefallen.
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Also bei der 1,3 VG und 1,0 EG die Regel nach § 15 Abs. 3 RVG anwenden?
Was würde den Unterscheid ausmachen bei einer Erörterung oder Protokollierung des Vergleichs?
Was würde den Unterscheid ausmachen bei einer Erörterung oder Protokollierung des Vergleichs?
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Wenn nur protokolliert wird, fällt keine TG an, VV 3104 Abs.3.
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Die Rechnung müsste dann also wie folgt aussehen wenn ich das jetzt richtig überblicke:
Verfahrenswert: 14.000,00 EUR
1,3 VG Nr. 3100 (Wert: 9.000,00 EUR)
0,8 VG Nr. 3101 (Wert 5.000,00 EUR)
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG
1,2 TG (Wert: 14.000,00 EUR)
1,0 EG (Wert: 9.000,00 EUR)
1,5 EG (Wert: 5.000,00 EUR)
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG
PP
USt.
Korrekt dann so?
Verfahrenswert: 14.000,00 EUR
1,3 VG Nr. 3100 (Wert: 9.000,00 EUR)
0,8 VG Nr. 3101 (Wert 5.000,00 EUR)
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG
1,2 TG (Wert: 14.000,00 EUR)
1,0 EG (Wert: 9.000,00 EUR)
1,5 EG (Wert: 5.000,00 EUR)
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG
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USt.
Korrekt dann so?
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Nein. Der VA war mit anhängig, 1,3 VG muss aus 10.000 anfallen. Die anderen Werte auch entsprechend anpassen.
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Du wirst jetzt ganz doll gedrückt. Vielen Dank.
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Aus dem Verfahrenswert der Scheidung kann es keine Einigungsgbühr geben. Höchstens aus dem wert des Versorgungsausgleiches.
Aus dem Verfahrenswert der Scheidung kann es keine Einigungsgbühr geben. Höchstens aus dem wert des Versorgungsausgleiches.
Verfahrenswert: 14.000,00 EUR
1,3 VG Nr. 3100 (Wert: 10.000,00 EUR)
0,8 VG Nr. 3101 (Wert 4.000,00 EUR)
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG
1,2 Terminsgebühr hat Andora Belle schon ausgeführt
1,0 EG (Wert: 1.000,00 EUR)
1,5 EG (Wert: 4.000,00 EUR)
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG
PP
USt.
Aus dem Verfahrenswert der Scheidung kann es keine Einigungsgbühr geben. Höchstens aus dem wert des Versorgungsausgleiches.
Verfahrenswert: 14.000,00 EUR
1,3 VG Nr. 3100 (Wert: 10.000,00 EUR)
0,8 VG Nr. 3101 (Wert 4.000,00 EUR)
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG
1,2 Terminsgebühr hat Andora Belle schon ausgeführt
1,0 EG (Wert: 1.000,00 EUR)
1,5 EG (Wert: 4.000,00 EUR)
Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG
PP
USt.
Zuletzt geändert von Tigerle am 17.05.2021, 15:19, insgesamt 1-mal geändert.