Ok. Habe jetzt noch einmal nachgesehen.
Die Gerichtskosten für die Klageeinreichung wurde selbstverständlich vom Kläger bezahlt. Wir sind Beklagter. Wir haben lediglich einen Sachverständigen-Vorschuss bezahlt. Dann mache ich einen Ausgleichsantrag lediglich über diesen Sachverständigen-Vorschuss oder?
Unterschied Kostenfestsetzung und Kostenausgleich?
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Mein Textvorschlag für den Kostenausgleichsgesuch_Zippus hat geschrieben:Ok. Habe jetzt noch einmal nachgesehen.
"Die Gerichtskosten für die Klageeinreichung wurde selbstverständlich vom Kläger bezahlt. Wir sind Beklagter. Wir haben lediglich einen Sachverständigen-Vorschuss bezahlt. Dann mache ich einen Ausgleichsantrag lediglich über diesen Sachverständigen-Vorschuss oder?
"bitten wir um Rückerstattung der nichtverbrauchten Gerichtskosten (Vorschuss für Sachverständigen) auf folgendes Konto:
XXX
Es wird anwaltlich versichert, dass die Gerichtskosten (Vorschuss für Sachverständigen) aus eigenen Mitteln verauslagt wurden.
Weiter wird beantragt,
die Gerichtskosten gemäß §§ 104, 106 ZPO auszugleichen und dem Antragsteller eine vollstreckbare und mit Zustellungsvermerk versehene Ausfertigung des Kostenfestset-zungsbeschlusses zu erteilen sowie auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird. "
Würdet ihr etwas weglassen/hinzufügen? Nicht das das Gericht verwirrt ist, da wir ja nur Kosten für einen Sachverständigen eingezahlt haben
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- ...wegen der Kekse hier
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Kostenaufhebung bedeutet ja, dass alle gezahlten Gerichtskosten hälftig von jeder Partei getragen werden. Ergo (Gerichtskosten (ermäßigt, da Vergleichsschluss) + SV-Kosten):2
Wenn also der SV-Vorschuss niedriger ist als der hälftige Betrag aller Gerichtskosten, würde ich die Gegenseite den Antrag stellen lassen.
edit: Wenn der SV-Vorschuss nicht verbraucht wurde, wird er von Amts wegen erstattet werden - gleiches gilt für die überschüssig geleisteten Gerichtskosten nach Ermäßigung derselben. Und eigentlich müsste eine Schlusskostenrechnung kommen, in der die Kosten genau aufgeschlüsselt sind.
Wenn also der SV-Vorschuss niedriger ist als der hälftige Betrag aller Gerichtskosten, würde ich die Gegenseite den Antrag stellen lassen.
edit: Wenn der SV-Vorschuss nicht verbraucht wurde, wird er von Amts wegen erstattet werden - gleiches gilt für die überschüssig geleisteten Gerichtskosten nach Ermäßigung derselben. Und eigentlich müsste eine Schlusskostenrechnung kommen, in der die Kosten genau aufgeschlüsselt sind.
Zippus hat geschrieben:Mein Textvorschlag für den Kostenausgleichsgesuch_Zippus hat geschrieben:Ok. Habe jetzt noch einmal nachgesehen.
"Die Gerichtskosten für die Klageeinreichung wurde selbstverständlich vom Kläger bezahlt. Wir sind Beklagter. Wir haben lediglich einen Sachverständigen-Vorschuss bezahlt. Dann mache ich einen Ausgleichsantrag lediglich über diesen Sachverständigen-Vorschuss oder?
"bitten wir um Rückerstattung der nichtverbrauchten Gerichtskosten (Vorschuss für Sachverständigen) auf folgendes Konto:
XXX
Es wird anwaltlich versichert, dass die Gerichtskosten (Vorschuss für Sachverständigen) aus eigenen Mitteln verauslagt wurden.
Weiter wird beantragt,
die Gerichtskosten gemäß §§ 104, 106 ZPO auszugleichen und dem Antragsteller eine vollstreckbare und mit Zustellungsvermerk versehene Ausfertigung des Kostenfestset-zungsbeschlusses zu erteilen sowie auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird. "
Würdet ihr etwas weglassen/hinzufügen? Nicht das das Gericht verwirrt ist, da wir ja nur Kosten für einen Sachverständigen eingezahlt haben
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Ich habe hierzu auch eine Frage. Wenn ein Vergleichsbeschluss ergangen ist und dort keine Quotelung von Gericht vorhanden ist, sondern darin steht, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, mache ich doch einen KFA nach § 104 ZPO oder? Sofern eine Quotelung vorhanden ist, würde ich einen KAA nach § 106 ZPO erstellen.
Vielen Dank
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MNP199723 hat geschrieben: ↑24.03.2021, 16:27Ich habe hierzu auch eine Frage. Wenn ein Vergleichsbeschluss ergangen ist und dort keine Quotelung von Gericht vorhanden ist, sondern darin steht, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, mache ich doch einen KFA nach § 104 ZPO oder?
Ja, Kfa nach § 104 ZPO.
Sofern eine Quotelung vorhanden ist, würde ich einen KAA nach § 106 ZPO erstellen.
Ja, dann Kaa nach § 106 ZPO.
Vielen Dank