Hallo Ihr Lieben,
ich habe hier gerade eine Familiensache liegen, wo in der Zwischenzeit ein Versäumnisbeschluss hinsichtlich des Mehrbedarfes Kindergartenkosten ergangen ist. Dieser soll nun vollstreckt werden. Leider stehe ich da etwas auf dem Schlauch. Handelt es sich hier um eine Unterhaltspfändung, auch wenn im Titel nicht explizit von Unterhalt die Rede ist? Und wenn ja, wo kann ich das eintragen? Der Mehrbedarf hat sich geändert nach einem Jahr. Muss ich das dann so eintragen, wie Unterhalt, der sich entsprechend ändert? Sorry, aber so einen Fall hatte ich noch nicht. Wenn dann immer normal mit Kindes- bzw. Trennungsunterhalt. Aber lediglich den Mehrbedarf habe ich noch nie gepfändet. Vielleicht kann mir ja jemand einen Denkanstoß geben.
Liebe Grüße
Pfändung Mehrbedarf Kindergartenkosten
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Wie lautet denn der genaue Tenor des Titels?
- tweety79
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Der Tenor lautet:
"Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab August 2019 jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats einen Mehrbedarf für Kindergartenkosten in Höhe von monatlich 147,00 EUR und ab August 2020 jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats einesn Mehrbedarf für Kindergartenkosten in Höhe von monatlich 226,40 EUR für den gemeinsamen Sohn .... zu zahlen."
Also kein Bezug zu Kindesunterhalt. Es ist ein isoliertes Verfahren.
"Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab August 2019 jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats einen Mehrbedarf für Kindergartenkosten in Höhe von monatlich 147,00 EUR und ab August 2020 jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats einesn Mehrbedarf für Kindergartenkosten in Höhe von monatlich 226,40 EUR für den gemeinsamen Sohn .... zu zahlen."
Also kein Bezug zu Kindesunterhalt. Es ist ein isoliertes Verfahren.
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
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Wenn du in anderen Fällen immer UH und Mehrbedarf gepfändet hast und nie Monierungen vom Gericht kamen, würde ich es einfach mit dem Pfüb-Formular UH probieren. Du hast einen mtl zukünftig fällig werdenden Betrag tituliert.
Lediglich § 850d ZPO dürfte nicht gelten nach meiner Meinung.
Lediglich § 850d ZPO dürfte nicht gelten nach meiner Meinung.
- tweety79
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Ja, so sehe ich das ja auch. Werde das jetzt so probieren. Der Pfüb muss nämlich raus, da ein VZV vorgeschalten ist... Wünscht mir Glück!
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -