ich brauche mal Eure Hilfe, da ich auf die Schnelle nichts gefunden habe.
Folgender Sachverhalt:
Mandant ist zur Räumung verurteilt worden. Wir haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig Einstellung der ZV beantragt. Die Gegenseite hat - absolut verständlich!!! - die Räumung beantragt, Räumungstermin 15.08.19. Daraufhin haben wir einen Vollstreckungsschutzantrag gem. 765a ZPO gestellt.
Das Berufungsgericht entscheidet erst über den Einstellungsantrag nach Vorlage der Berufungsbegründung.
Das Vollstreckungsgericht teilt nunmehr mit, es sei für den Räumungsschutzantrag nicht zuständig, nach § 719 i.V.m. § 707 ZPO sei das Gericht der Hauptsache zuständig.
Haben wir jetzt doppelte Anträge gestellt (meiner Meinung nach nicht, da es ja verschiedene Anträge sind) oder muss ich den Räumungsschutzantrag tatsächlich auch beim Berufungsgericht stellen? Irgendwie stehe ich grade total auf dem Schlauch ... das muss wohl an der Hitze liegen
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
Liebe Grüße
tamitoma