Hallo,
ich möchte gerne einen KfA machen...
Wir haben einen protokollierten Vergleich:
Der B.. zahlt an K... 20.000 EUR
Kosten trägt der K 1/4 und der B 3/4.
mehr wurde nicht protokolliert.
Wir haben allerdings eine hilfsweise Aufrechnung von 10.000 im SS beantragt.
Wie rechne ich nunmehr ab?
1,3 Verf. 20.000 EUR
1,2 TermG 20.000 EUR
1,0 EinG 40.000 EUR?
Hilfsaufrechnung/Vergleich/Abrechnung
- Tigerle
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Bevor wir Dir hier antworten dürfen, müsstest Du Dein Profil ergänzen und dann müsste man noch wissen über welchen Betrag die Klage eingereicht wurde und gibt es einen Vergleichsmehrwert?
- MG
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Wenn sich nicht über die Aufrechnung geinigt wurde, dürfte der Streitwert nur in Höhe der Klageforderung liegen, der Betrag dürfte auch für den Vergleich maßgeblich sein. So lange sich das Gericht nicht mit einer hilfsweisen Aufrechung beschäftigt, solange bleibt der Wert der Aufrechnung unberücksichtigt.
OLG Saarbrücken, 4 W 4/08-2, Beschluss vom 28.1.2008
(...) 1. Allerdings begegnet es keinen Bedenken, den Streitwert für den Vergleich auf 30.806,24 EUR festzusetzen:
a) Gemäß § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, sofern im Fall der Hilfsaufrechnung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Für den Fall, dass der Rechtsstreit durch Vergleich eine Erledigung gefunden hat, ist entsprechend zu verfahren (§ 45 Abs. 4 GKG). Da der Vergleich selbst nicht der Rechtskraft fähig ist und auch keine der Rechtskraft ähnliche Wirkungen besitzt (BGHZ 86, 186, 188; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdnr. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 322 Rdnr. 2), führt die in § 45 Abs. 4 GKG angeordnete Analogie dann eine Streitwerterhöhung herbei, wenn die Parteien in ihrer materiellrechtlichen Einigung des Vergleichs zugleich Regelungen über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben (vgl. Hartmann, a. a. O., Rdnr. 50; KG, MDR 2004, 56).
b) Diese Rechtsgrundsätze rechtfertigen im vorliegenden Fall eine Streitwerterhöhung: Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ist dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte die Aufrechnung mit den beiden selbstständigen Forderungen auf Schadensersatz und Rückerstattung überzahlten Beraterhonorars nur hilfsweise in die Erkenntnis des Gerichts stellen wollte. Denn in seiner Primärverteidigung wendet sich der Beklagte in Gestalt der Verjährungseinrede und mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen zu den Rechnungen mit den Nummern ~57, 0400266 und ~05 unmittelbar gegen die Berechtigung der Klageforderung. In der Vergleichsklausel 4 haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass mit der Zahlung der Vergleichssumme alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt seien. Mithin haben die Parteien im Vergleichswege auch die zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche abgegolten. Beide Forderungen nehmen mit ihrem vollen Wert (2.000 EUR und 22.822,08 EUR) an der Wertfestsetzung teil. (...)
Ich hoffe das hilft. Gruß MG
OLG Saarbrücken, 4 W 4/08-2, Beschluss vom 28.1.2008
(...) 1. Allerdings begegnet es keinen Bedenken, den Streitwert für den Vergleich auf 30.806,24 EUR festzusetzen:
a) Gemäß § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, sofern im Fall der Hilfsaufrechnung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Für den Fall, dass der Rechtsstreit durch Vergleich eine Erledigung gefunden hat, ist entsprechend zu verfahren (§ 45 Abs. 4 GKG). Da der Vergleich selbst nicht der Rechtskraft fähig ist und auch keine der Rechtskraft ähnliche Wirkungen besitzt (BGHZ 86, 186, 188; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdnr. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 322 Rdnr. 2), führt die in § 45 Abs. 4 GKG angeordnete Analogie dann eine Streitwerterhöhung herbei, wenn die Parteien in ihrer materiellrechtlichen Einigung des Vergleichs zugleich Regelungen über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben (vgl. Hartmann, a. a. O., Rdnr. 50; KG, MDR 2004, 56).
b) Diese Rechtsgrundsätze rechtfertigen im vorliegenden Fall eine Streitwerterhöhung: Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ist dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte die Aufrechnung mit den beiden selbstständigen Forderungen auf Schadensersatz und Rückerstattung überzahlten Beraterhonorars nur hilfsweise in die Erkenntnis des Gerichts stellen wollte. Denn in seiner Primärverteidigung wendet sich der Beklagte in Gestalt der Verjährungseinrede und mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen zu den Rechnungen mit den Nummern ~57, 0400266 und ~05 unmittelbar gegen die Berechtigung der Klageforderung. In der Vergleichsklausel 4 haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass mit der Zahlung der Vergleichssumme alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt seien. Mithin haben die Parteien im Vergleichswege auch die zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche abgegolten. Beide Forderungen nehmen mit ihrem vollen Wert (2.000 EUR und 22.822,08 EUR) an der Wertfestsetzung teil. (...)
Ich hoffe das hilft. Gruß MG
Audiatur et altera pars!
- Liesel
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Die Klageforderung beträgt 20.000,00 Euro, es wurde sich vergleichsweise auf 20.000,00 Euro geeinigt, der Vergleichswert beträgt 10.000,00 Euro und die Kosten wurden gequotelt? Irgendwas paßt da nicht.
LEBE DEN MOMENT
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Guten Morgen, ich hätte da auch noch eine Frage, die evtl auch einfach zu beantworten ist, aber ich bin mir da jetzt mal nicht soooo sicher.
Folgendes Verfahren.
Wir vertreten den Beklagten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wg. eines angeblichen Darlehens zwischen dem Inhaber (unser Mdt) und einer Mitarbeiterin. In dem Verfahren haben wir in erster Instanz eine unbestrittene Gegenforderung hilfsweise zur Aufrechnung gestellt. Es erging ein Urteil, dass der Klage statt gegeben wird abzgl. der Aufrechnung.
Wir haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt die gesamte Klage abzuweisen und die hilfsweise Aufrechnung aufrechterhalten. Jetzt haben sich die Parteien über drei verschiedene Angelegenheiten (inkl. der Gegenforderung die zur Aufrechnung gestellt wurde) verglichen. Das LAG hat jetzt einen Streitwert aber lediglich auf den hilfsweise aufgerechneten Klagewert festgesetzt. Das kann nach meiner Meinung nicht stimmen, da ja auch hierbei über die hilfsweise Aufrechnung verhandelt wurde und den gesamten Klageanspruch.
Liege ich da falsch, wenn ich sage, dass man auch hier die Klageforderung sowie die hilfsweise Aufrechnung zusammen rechnen muss oder zumindest die vollumfängliche Klageforderung als Streitwert gilt?
Und die zweite Frage die sich mir stellt, wobei ich denke, dass es so ist wie sonst auch, ob eine Streitwertbeschwerde hier innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen hat oder, ob diese als normale Beschwerde mit einer 2 Wochen Frist gehandelt wird. Warum auch immer, habe ich dazu bisher nichts aussagekräftiges gefunden :/
lg
Folgendes Verfahren.
Wir vertreten den Beklagten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wg. eines angeblichen Darlehens zwischen dem Inhaber (unser Mdt) und einer Mitarbeiterin. In dem Verfahren haben wir in erster Instanz eine unbestrittene Gegenforderung hilfsweise zur Aufrechnung gestellt. Es erging ein Urteil, dass der Klage statt gegeben wird abzgl. der Aufrechnung.
Wir haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt die gesamte Klage abzuweisen und die hilfsweise Aufrechnung aufrechterhalten. Jetzt haben sich die Parteien über drei verschiedene Angelegenheiten (inkl. der Gegenforderung die zur Aufrechnung gestellt wurde) verglichen. Das LAG hat jetzt einen Streitwert aber lediglich auf den hilfsweise aufgerechneten Klagewert festgesetzt. Das kann nach meiner Meinung nicht stimmen, da ja auch hierbei über die hilfsweise Aufrechnung verhandelt wurde und den gesamten Klageanspruch.
Liege ich da falsch, wenn ich sage, dass man auch hier die Klageforderung sowie die hilfsweise Aufrechnung zusammen rechnen muss oder zumindest die vollumfängliche Klageforderung als Streitwert gilt?
Und die zweite Frage die sich mir stellt, wobei ich denke, dass es so ist wie sonst auch, ob eine Streitwertbeschwerde hier innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen hat oder, ob diese als normale Beschwerde mit einer 2 Wochen Frist gehandelt wird. Warum auch immer, habe ich dazu bisher nichts aussagekräftiges gefunden :/
lg
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- Anahid
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Die Frist für eine Streitwertbeschwerde beträgt 6 Monate. Warum soll die sich auf 2 Wochen verkürzen?
Ist denn klar, dass der festgesetzte Streitwert auch der Streitwert für die Rechtsanwaltskosten ist? Ich würde ggf. Streitwertfestsetzung gem. §§ 32, 33 RVG beantragen.
Ist denn klar, dass der festgesetzte Streitwert auch der Streitwert für die Rechtsanwaltskosten ist? Ich würde ggf. Streitwertfestsetzung gem. §§ 32, 33 RVG beantragen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Wegen der Frist war ich auch der Meinung, dass es normal die 6 Monate sind. Ich war evtl. etwas irritiert, weil ja bei Arbeitssachen keine Rechtsmittelbelehrung dazu dabei ist.
Im Vergleichsprotoll steht:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird für das Verfahren auf € 13.650,55 und für den Vergleich auf € 15.490,55 festgesetzt.
Klageforderung war ursprünglich € 30.000,00
Hilfsweise Aufrechnung € 16.079,02
Im Vergleichsprotoll steht:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird für das Verfahren auf € 13.650,55 und für den Vergleich auf € 15.490,55 festgesetzt.
Klageforderung war ursprünglich € 30.000,00
Hilfsweise Aufrechnung € 16.079,02
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