Hallo ihr Lieben,
ich habe leider nicht oft mit ZV zu tun und bin mir daher unsicher.
Arbeitsrechtliche Angelegenheit: Wir haben einen Pfüb beantragt, der leider ins Leere gelaufen. Die Gegenseite hat aber in der Zwischenzeit die Hauptforderung bezahlt. Was allerdings nicht bezahlt wurde, sind unsere Anwaltskosten für die ZV. Diese müssen ja vom Schuldner getragen werden. Wie handhabt ihr das? Fordert ihr die Gegenseite zur Zahlung unsere RA-Kosten auf? Lasst ihr sie beim Vollstreckungsgericht festsetzen?
Schonmal vielen Dank für eure Hilfe.
Anwaltskosten für Pfüb
- Pepples
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Erstmal Forderungskonto übersenden mit der Aufforderung zum Ausgleich.
Ist die Zahlung denn explizit mit der Zahlungsbestimmung auf die Hauptforderung gekommen? Sonst ist ja nach 367 BGB zu verrechen, so dass noch eine restliche Hauptforderung bleibt.
Ist die Zahlung denn explizit mit der Zahlungsbestimmung auf die Hauptforderung gekommen? Sonst ist ja nach 367 BGB zu verrechen, so dass noch eine restliche Hauptforderung bleibt.
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Ja, ist sie. Es ging um eine zu zahlende Abfindung. Uns wurde auch genau der Betrag überwiesen mit Verwendungszweck "Abfindung i. S. XXX".Pepples hat geschrieben:Erstmal Forderungskonto übersenden mit der Aufforderung zum Ausgleich.
Ist die Zahlung denn explizit mit der Zahlungsbestimmung auf die Hauptforderung gekommen? Sonst ist ja nach 367 BGB zu verrechen, so dass noch eine restliche Hauptforderung bleibt.
Ah ok. Wegen den GVZ-Kosten: Da sind wir ja erstmal Kostenschuldner. Die kann ich doch dann aber auch dem Schuldner im FoKo aufdrücken, oder?
Nur mal so für mich: Wenn der jetzt nicht zahlen sollte.... dann kann ich die Kosten doch beim Vollstreckungsgericht festsetzen lassen, oder?
- Pepples
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Kostenschuldner ist erstmal immer der Mandant, aber ja, die können ganz normal ins Forderungskonto.Ah ok. Wegen den GVZ-Kosten: Da sind wir ja erstmal Kostenschuldner. Die kann ich doch dann aber auch dem Schuldner im FoKo aufdrücken, oder?
Ja.dann kann ich die Kosten doch beim Vollstreckungsgericht festsetzen lassen, oder?
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- mücki
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Ob der Schuldner die Kosten der ZV zu tragen hat, richtet sich einzig und allein nach dem Merkmal, ob es notwendige Kosten der ZV sind/waren. Ob die einzelnen Maßnahmen erfolgreich waren oder nicht spielt i.d.R. keine Rolle. Wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, kannst du immer davon ausgehen, dass Kosten für z.B. einen PfÜb oder einen ZVA (der ggf. im Anschluss noch gestellt wird, wenn die Pfändung fruchtlos war) von diesem auch erstattet werden müssen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch