Hallo,
ich brauche Hilfe bei einer Abrechnung im Familienrecht (leider nicht mein "Spezialgebiet").
Der Streitwert für die Scheidung- und das Versorgungsausgleichsverfahren wurde festgesetzt auf 10.000 €. Der Streitwert "für den im Termin vom XXX geschlossenen Vergleich auf 20.000 €".
Der Vergleich beinhaltet den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich und wurde im Termin verhandelt.
Was rechne ich jetzt aus welchem Streitwert ab? Eine 0,8 Differenzverfahrensgebühr kann ich ja nicht nehmen, da der Vergleich über rechtshängige Ansprüche geschlossen wurde, oder?
Kann man die Terminsgebühr aus dem hohen Streitwert nehmen oder nur die Einigungsgebühr?
FamR - Abrechnung VKH
- Anahid
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Nach Deinem Sachverhalt war der Zugewinn eben nicht gerichtlich anhängig. Ist denn die PKH auf den Vergleich erstreckt worden?
Die Werte für Scheidung und Versorgungsausgleich werden getrennt festgesetzt. Wie teilen sich also die 10.000,00 € auf?
Die Werte für Scheidung und Versorgungsausgleich werden getrennt festgesetzt. Wie teilen sich also die 10.000,00 € auf?
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Danke für die schnelle Antwort.
PKH erstreckt sich auf den Vergleich. In dem Beschluss steht: "Der Verfahrenswert für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt."
(darunter die einzelne Zusammensetzung: Scheidung 6.000 €, VA 4.000 €)
PKH erstreckt sich auf den Vergleich. In dem Beschluss steht: "Der Verfahrenswert für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt."
(darunter die einzelne Zusammensetzung: Scheidung 6.000 €, VA 4.000 €)
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Na dann hast Du doch Vorgaben für eine Abrechnung: Streitwert Scheidung 6.000, VA 4.000, Vergleich 20.000
Dann mach doch mal bitte einen Abrechnungsvorschlag.
Dann mach doch mal bitte einen Abrechnungsvorschlag.
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Na ich hätte jetzt wahrscheinlich
1,3 VG aus 10.000
1,2 TG aus 20.000
1,0 EG aus 20.000
abgerechnet. Aber ich bin mir wie gesagt bei den Streitwerten nicht sicher.
1,3 VG aus 10.000
1,2 TG aus 20.000
1,0 EG aus 20.000
abgerechnet. Aber ich bin mir wie gesagt bei den Streitwerten nicht sicher.
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Zugewinnausgleich war nicht anhängig.
Allerdings besteht bei VKH/PKH die Besonderheit, dass einige Gerichte keine "Mehrvergleichsgebühren" festsetzen mit der Begründung, dass es sich auch bei einem VKH-Verfahren um ein gerichtliches Verfahren handelt. Du müsstest also schauen, welche Auffassung das entsprechende Gericht vertritt.
Allerdings besteht bei VKH/PKH die Besonderheit, dass einige Gerichte keine "Mehrvergleichsgebühren" festsetzen mit der Begründung, dass es sich auch bei einem VKH-Verfahren um ein gerichtliches Verfahren handelt. Du müsstest also schauen, welche Auffassung das entsprechende Gericht vertritt.
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Nein.
Wenn
Scheidung 6.000
VA 4.000
Vergleich einschließlich VA 20.000
dann muss doch der Mehrwert des Vergleiches 16.000 betragen. Über die Scheidung wird sich nicht verglichen.
Wenn
Scheidung 6.000
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Vergleich einschließlich VA 20.000
dann muss doch der Mehrwert des Vergleiches 16.000 betragen. Über die Scheidung wird sich nicht verglichen.