Wer zahlt was bei Kostenquotelung
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- NORTHERN DINO
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Das Gericht wird aller Voraussicht nach 2 KFB erlassen.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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- Anahid
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Grundsätzlich stellt sich auch die Frage, wen Ihr vertreten habt? Wenn Ihr den Kläger vertreten habt, gibt es eh keinen Kostenfestsetzungsantrag bzgl. des Beklagten zu 2). Oder habt Ihr die Beklagten vertreten?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Hallo,
habe folgendes Problem:
Verfahren Familiensache gegen Urteil Beschwerde eingelegt. Verfahren wurde durch Beschluss beendet:
Kosten: "Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die AST 10 % und AG 90 %."
So beide Parteien haben haben eine 1,6 Gebühr in Ansatz gebracht (kostenausgleichungsantrag)
Beide Beträge wurden zusammengerechnet und gequotelt.
KFB war nur über die Anwaltsgebühren.
Im Anhang war aber eine Gerichtskostenrechnung beigefügt Quote: beide parteien 50 % zu tragen haben.
AG1 und AST 50 %.
Verstehe ich nicht ganz. Bekommt unser Mandant eine gesonderte Rechnung über die 50 % und warum 50 %? (Ok hier in dem Fall besser als 90 %)
Danke Euch
habe folgendes Problem:
Verfahren Familiensache gegen Urteil Beschwerde eingelegt. Verfahren wurde durch Beschluss beendet:
Kosten: "Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die AST 10 % und AG 90 %."
So beide Parteien haben haben eine 1,6 Gebühr in Ansatz gebracht (kostenausgleichungsantrag)
Beide Beträge wurden zusammengerechnet und gequotelt.
KFB war nur über die Anwaltsgebühren.
Im Anhang war aber eine Gerichtskostenrechnung beigefügt Quote: beide parteien 50 % zu tragen haben.
AG1 und AST 50 %.
Verstehe ich nicht ganz. Bekommt unser Mandant eine gesonderte Rechnung über die 50 % und warum 50 %? (Ok hier in dem Fall besser als 90 %)
Danke Euch
- Adora Belle
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1. Instanz?
Kannst Du mal reinschreiben, welche Gerichtsgebühr da angesetzt wurde ( KV-Nr. )? Entweder hat der Kostenbeamte des Oberlandesgerichts die Kosten der Beschwerdeinstanz irrtümlich ( "Macht der Gewohnheit" ) gegeneinander aufgehoben, oder die Kostenrechnung betrifft die I. Instanz, deren Kostenentscheidung nach dem bisherigen Sachverhalt offenbar nicht geändert wurde. Dort könnte es daher, wie in vielen Familiensachen ( Verfahrensart ist bislang auch nicht ersichtlich ) bei Kostenaufhebung verblieben sein.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Also habe jetzt festgestellt, dass in dem KFB drin steht = Die Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen, es hat sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 0,00 € ergben.
Als Anlage Rechnungskomplex: KVNr.: 1220 Wert 10000 723 € Kostenschuldner: Quote 50 AG 1 Quote 50/100 Ast. 1
361,50 361,50
Ich vertehe das ganze leider nicht.
Als Anlage Rechnungskomplex: KVNr.: 1220 Wert 10000 723 € Kostenschuldner: Quote 50 AG 1 Quote 50/100 Ast. 1
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Ich vertehe das ganze leider nicht.
- Adora Belle
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723 EUR sind 3 Gebühren bei 10.000 EUR Streitwert. Die 1220 (im FamGKG) ist die Gebührenziffer für die erste Instanz, wie vermutet.
Entweder sind für die Beschwerde keine Kosten angefallen, oder da kommt noch was.
Entweder sind für die Beschwerde keine Kosten angefallen, oder da kommt noch was.
Für die 2. Instanz wird vermutlich keine Kostenrechnung kommen, weil in Familienstreitsachen die Gebühr für das Beschwerdeverfahren mit Eingang gem. § 9 Abs. 1 FamGKG fällig wird und gegen den Beschwerdeführer zu Soll gestellt wird. Damit sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten gedeckt, offenbar ist aber hinsichtlich der II. Instanz noch kein KFB ergangen, denn bei der Quote würde sich ja schon hinsichtlich der Gerichtskosten ein Erstattungsanspruch ergeben.