Hey ich hab hier zwei unterschiedliche Verfahren, jeweils unterschiedliche Gerichtsaktenzeichen. Einmal Umgangssache und das andere Sorgerechtssache.
In den jeweiligen Beschlüssen der Angelegenheiten ist ein Streitwert von 3000 € festgesetzt worden. VKH wurde bewilligt in beiden Sachen.
Einen Antrag auf Erlass einer einstw. Anordnung gab es auch, Streitwert 1.500 € Achja, Vergleich wurde beschlossen. VKH wurde auch hier bewilligt.
Musste bislang noch nie ne Familiensache abrechnen:( brauche dringend Hilfe..
VerfG. 1,3
Terminsgeb. 1,2 (ist es egal wie viele stattgefunden haben?)
Einigungsgeb.'? Ensteht die überhaupt?
FamilienR Sorge -und Umgangsrecht
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Hallo Sha,
du rechnest jedes Verfahren einzeln ab. Wenn ihr euch in einem Verfahren verglichen habt, entsteht auch ganz normal die Einigungsgebühr. Eine Terminsgebühr gibt es immer dann, wenn ein Termin stattgefunden hat, je Aktenzeichen eine Gebühre.
du rechnest jedes Verfahren einzeln ab. Wenn ihr euch in einem Verfahren verglichen habt, entsteht auch ganz normal die Einigungsgebühr. Eine Terminsgebühr gibt es immer dann, wenn ein Termin stattgefunden hat, je Aktenzeichen eine Gebühre.
Bina87 hat geschrieben:Hallo Sha,
du rechnest jedes Verfahren einzeln ab. Wenn ihr euch in einem Verfahren verglichen habt, entsteht auch ganz normal die Einigungsgebühr. Eine Terminsgebühr gibt es immer dann, wenn ein Termin stattgefunden hat, je Aktenzeichen eine Gebühre.
hey Vielen Dank für deine Antwort.
Jetzt nochmal ne dumme Frage was ändert es wenn ich VKH in den Angelegenheiten habe, also ändert es etwas an meiner Abrechnung?
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Nein da ändert sich nichts, auch die Gebührenhöhe ist bei diesen Verfahrenswerten noch gleich
die einzige Frage besteht bei Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Solltet ihr nicht im Gerichtsbezirk anhängig sein, werden bei VKH regelmäßig die Fahrtkosten nicht übernommen, aber das kommt dann darauf an, was im Bewilligungsbeschluss steht.
die einzige Frage besteht bei Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Solltet ihr nicht im Gerichtsbezirk anhängig sein, werden bei VKH regelmäßig die Fahrtkosten nicht übernommen, aber das kommt dann darauf an, was im Bewilligungsbeschluss steht.
Bina87 hat geschrieben:Nein da ändert sich nichts, auch die Gebührenhöhe ist bei diesen Verfahrenswerten noch gleich
die einzige Frage besteht bei Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Solltet ihr nicht im Gerichtsbezirk anhängig sein, werden bei VKH regelmäßig die Fahrtkosten nicht übernommen, aber das kommt dann darauf an, was im Bewilligungsbeschluss steht.
Sorry irgendwie hat mich das mit den Fahrtkosten völlig durcheinander gebracht.. Also wir sind aus Oldenburg, die Gerichtstermine haben in Magdeburg stattgefunden (ca. 300 km). Also es entstehen doch aufjeden Fall FK oder nicht ?
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Natürlich entstehen Fahrtkosten, wenn der RA gefahren ist. Aber nicht alles was entsteht, ist auch erstattungsfähig. Was steht im Bewilligungsbeschluss?
Im Beschluss des Sorgerecht: Gerichtl. Kosten (Gebühren u. Auslagen) werden den Eltern je zur hälfte aufererlegt, außerger. Kosten trägt jeder selbst.Adora Belle hat geschrieben:Natürlich entstehen Fahrtkosten, wenn der RA gefahren ist. Aber nicht alles was entsteht, ist auch erstattungsfähig. Was steht im Bewilligungsbeschluss?
Im Beschluss Umgang: Nach Rüchnahme des Antrages wird vonder Erhebung ger. Kosten (Gebühren und Auslagen) abgesehen, außerg. Kosten trägt jeder selbst
Im Beschluss auf einstw. Anordnung: Die ger. Kosten werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt, außerg. Kosten trägt jeder selbst
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Das sind die KGEen. Die haben doch mit der VKH-Bewilligung nichts zu tun.
Im VKH-Beschluss steht entweder, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt. Dann gibt es keine Fahrtkosten (bzw. Fahrtkosten nur bis zur Bezirksgrenze). Oder es die Beschränkung fehlt, dann kannst Du auch Reisekosten über die VKH abrechnen. Wobei manche Gerichte auch die Ansicht vertreten, die Beschränkung gilt immer, weil sie sich aus dem Gesetz ergibt.
Im VKH-Beschluss steht entweder, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt. Dann gibt es keine Fahrtkosten (bzw. Fahrtkosten nur bis zur Bezirksgrenze). Oder es die Beschränkung fehlt, dann kannst Du auch Reisekosten über die VKH abrechnen. Wobei manche Gerichte auch die Ansicht vertreten, die Beschränkung gilt immer, weil sie sich aus dem Gesetz ergibt.