Kostenfestsetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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silvana83
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#1

11.05.2018, 06:45

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich stehe gerade auf dem Schlauch.... Kann ich einen KFA für das Beschwerdeverfahren und einen KFA für die ZV-Maßnahmen in einen machen? Für den KFA für die ZV muss ich ja 3,50 € bezahlen.....

Mein Bauchgefühl sagt.... lieber einzeln....

Was sagt ihr?
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mücki
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#2

11.05.2018, 10:00

Kommt drauf an, wenn Beschwerdegericht und Vollstreckungsgericht identisch sind, sollte eine "gemeinsame" Beantragung kein Problem sein. Allerdings ist zu beachten, dass die Festsetzung der ZV-Kosten sehr häufig mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt wird. Das würde ich mir also überlegen. Wie du darauf kommst, dass ihr für einen KFA etwas zahlen müsst, erschließt sich mir jetzt nicht. Ich musste da noch nie was bezahlen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
silvana83
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#3

11.05.2018, 10:11

Vielen Dank für die Info. Bei der Festsetzung nach § 788 ZPO fallen 3,50 € Zustellkosten an.
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icerose
...ist hier unabkömmlich !
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#4

11.05.2018, 10:40

silvana83 hat geschrieben: Bei der Festsetzung nach § 788 ZPO fallen 3,50 € Zustellkosten an.
Stimmt.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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