Außergerichtlicher Vergleich mit Mehrwert - Geschäftsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Sanya
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#1

26.04.2018, 12:57

Hallo zusammen,

habe folgenden Sachverhalt abzurechnen:

Wir waren auf Beklagtenseite in einem Kündigungsschutzprozess beauftragt. Während des Prozesses hat man außergerichtlich einen Vergleich geschlossen, welcher nicht protokolliert wurde. Die Klage wurde aufgrund dieses Vergleiches zurückgenommen. In diesem außergerichtlichen Vergleich sind nun nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen worden. Aus diesem Wert würde ich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 und eine Terminsgebühr für die Teilnahme an den außergerichtlichen Vergleichsverhandlugen abrechnen. Eine 0,8 Verfahrensgebühr kann ich mangels Protokollierung ja nicht nehmen.

Nun meine Frage: Ist aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche stattdessen eine Geschäftsgebühr angefallen?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten!
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Adora Belle
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#2

26.04.2018, 14:08

Geschäftsgebühr, aber keine Terminsgebühr. Die kann nur zusammen mit einer Verfahrensgebühr anfallen, wenn Ihr bereits Klageauftrag hattet.
Coco Lores
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#3

26.04.2018, 16:32

Aber kann denn eine Geschäftsgebühr überhaupt noch entstehen wenn es rein gerichtlich ist?

So wie ich den Sachverhalt verstehe wurde man mandatiert als die Klage bereits anhängig war. Also fallen die Gebühren doch auch nur in Teil 3 an oder stehe ich auf dem Schlauch?

Und eine Verfahrensgebühr ist meiner Meinung nach entstanden, schon allein dadurch, dass man mit der Verteidigung gegen die Klage beauftragt wurde und wahrscheinlich auch den Antrag auf Klageabweisung gestellt hat.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#4

26.04.2018, 16:38

Die gerichtlichen Gebühren für die Klage waren hier doch gar nicht gefragt. Natürlich sind die entstanden. Es ging aber um den Mehrwert, weil man sich im Vergleich - der weder vor Gericht geschlossen noch gerichtlich protokolliert wurde - über weitere Gegenstände geeinigt hat.
Sanya
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#5

26.04.2018, 17:10

Danke Adora! Ich bin inzwischen doch auch noch in der Literatur fündig geworden, wonach eine GG bejaht wird.

Aber warum Deiner Meinung nach keine TG?
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Anahid
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#6

26.04.2018, 17:27

Weil es eine vorgerichtliche TG nicht gibt. ;)
Zuletzt geändert von Anahid am 27.04.2018, 09:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Minimaus
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#7

08.02.2019, 15:15

Hallo,

wie sieht es denn mit der Einigungsgebühr aus? Außergerichtlich wurden nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen.
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#8

08.02.2019, 15:46

Ich versteh die Frage nicht ganz. Es wurden außergerichtliche Ansprüche außergerichtlich mit verglichen?
Minimaus
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#9

10.02.2019, 17:03

Ja genau. Klage eingereicht und dann außergerichtlich geeinigt. Ohne Vergleich zu protokollieren. Es wurden beispielsweise 10.000 rechtshängig gemacht und außergerichtlich dann über weitere 5.000 geeinigt.
Differenzverfahrensgeb. kommt hier m.E. nicht in Betracht. Terminsgebühr schon, da ja Einigung erzielt wurde. Aber die Frage ist, aus welchem Streitwert? Und aus welchem Streitwert die EG?
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#10

10.02.2019, 21:55

Schreib mal bitte Deinen Sachverhalt sauber auf, und dann einen sauberen Lösungsansatz dazu. Im Anschluss kann sicher jemand was dazu sagen.
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