Zustellung KfB von Anwalt zu Anwalt
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Ja, ich meine ja nur, dass vom Gericht ja nur noch eine beglaubigte Abschrift des Vergleiches übersandt wird, und die doch niemals ausreicht, von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Zumal ich dann beim Gericht ja auch noch die vollstreckbare Ausfertigung anfordern muss. Deswegen mache ich es immer so, dass ich direkt beim Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsvermerk beantrage. Aber Chef meint, es würde ausreichen, die beglaubigte Abschrift des Vergleiches als Abschrift zuzustellen. Aber ich bin der Meinung, dass es mindestens eine Ausfertigung sein muss.
- AliceImWunderland
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Hat sich da etwas geändert? Das habe ich noch gar nicht mitbekommen!Anahid hat geschrieben:Wie kommst Du darauf? § 14 BORA sagt da aber seit der zum 01.01.2018 geltenden Änderung was anderes.AliceImWunderland hat geschrieben:Es ist ja so, dass ein RA nicht mehr verpflichtet ist, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden.
Seit der Entscheidung des BGH im Jahr 2015 (NJW 22/16, Seite 1542) habe ich mich mit diesem Thema nicht mehr beschäftigt. Unsere Kanzlei hat seit dem aber auch selbst keine Zustellungen mehr von Anwalt zu Anwalt bekommen, so dass ich davon ausgegangen bin, dass sich die Entscheidung des BGH überall herumgesprochen hat. Das Thema war für mich abgehackt.
Danke für den Hinweis. So kurz vor Feierabend doch noch etwas gelernt heute.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Doch, meiner Information nach reicht die beglaubigte Abschrift aus, um diese zuzustellen. Für die ZV brauchst du später die vollstreckbare Ausfertigung. Aber für die Zustellung müsste die beglaubigte ausreichen.Silke1608 hat geschrieben:Ja, ich meine ja nur, dass vom Gericht ja nur noch eine beglaubigte Abschrift des Vergleiches übersandt wird, und die doch niemals ausreicht, von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Zumal ich dann beim Gericht ja auch noch die vollstreckbare Ausfertigung anfordern muss. Deswegen mache ich es immer so, dass ich direkt beim Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsvermerk beantrage. Aber Chef meint, es würde ausreichen, die beglaubigte Abschrift des Vergleiches als Abschrift zuzustellen. Aber ich bin der Meinung, dass es mindestens eine Ausfertigung sein muss.
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In der Regel reicht die einfache Ausfertigung für die Zustellung.
Auszug aus So ist ein Vergleich zuzustellen
MERKE | Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichsprotokolls
ist nur in den Fällen notwendig, in denen neben der Zustellung auch die
gleichzeitige Vollstreckung beantragt wird oder ein Fall des § 750 Abs. 2 ZPO
vorliegt. Das ist insbesondere in den Fällen erforderlich, in denen die zu vollstreckende
Forderung bedingt ist (§ 726 Abs. 1 ZPO) oder für oder gegen einen Rechtsnachfolger
vollstreckt werden soll (§ 727 ZPO). Andernfalls reicht für die Zustellung
einer beglaubigten Abschrift die einfache Ausfertigung des Vergleichsprotokolls.
Auszug aus So ist ein Vergleich zuzustellen
MERKE | Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichsprotokolls
ist nur in den Fällen notwendig, in denen neben der Zustellung auch die
gleichzeitige Vollstreckung beantragt wird oder ein Fall des § 750 Abs. 2 ZPO
vorliegt. Das ist insbesondere in den Fällen erforderlich, in denen die zu vollstreckende
Forderung bedingt ist (§ 726 Abs. 1 ZPO) oder für oder gegen einen Rechtsnachfolger
vollstreckt werden soll (§ 727 ZPO). Andernfalls reicht für die Zustellung
einer beglaubigten Abschrift die einfache Ausfertigung des Vergleichsprotokolls.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Ich bin jetzt etwas irritiert und hänge mich auch noch mal hier dran:
Hab ich es richtig verstanden, dass nach dem neuen § 14 BORA ein Anwalt die Annahme der Zustellung nach § 195 ZPO nicht mehr verweigern darf (so wie der BHG 2015 entschieden hat)?
Ein RA ist also ohne Wenn und Aber verpflichtet, ein EB zurückzuschicken?
Ich bohre nur deswegen so nach, weil wir hier gerade einen ärgerlichen Fall haben, in dem der Gegner-RA sich beharrlich weigert.
Hab ich es richtig verstanden, dass nach dem neuen § 14 BORA ein Anwalt die Annahme der Zustellung nach § 195 ZPO nicht mehr verweigern darf (so wie der BHG 2015 entschieden hat)?
Ein RA ist also ohne Wenn und Aber verpflichtet, ein EB zurückzuschicken?
Ich bohre nur deswegen so nach, weil wir hier gerade einen ärgerlichen Fall haben, in dem der Gegner-RA sich beharrlich weigert.
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Genau:-). Am besten keine Zustellungen mehr von RA zu RA sondern gleich über den GVZ:-)Jenna hat geschrieben:Nachtrag:
Ich glaube, meine blöde Frage hat sich erledigt:
Wenn sich ein RA weigert, muss er es nach neuster Fassung nur unverzüglich mitteilen.
LG:-)
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Falsch. Ein RA kann nur eine nicht ordnungsgemäße Zustellung verweigern und hat dies dann aber unverzüglich mitzuteilen (§ 14 S. 2 BORA). Grundsätzlich hat der RA jetzt das EB zu unterschreiben.Jenna hat geschrieben:Nachtrag:
Ich glaube, meine blöde Frage hat sich erledigt:
Wenn sich ein RA weigert, muss er es nach neuster Fassung nur unverzüglich mitteilen.
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AliceImWunderland hat geschrieben:Doch, meiner Information nach reicht die beglaubigte Abschrift aus, um diese zuzustellen. Für die ZV brauchst du später die vollstreckbare Ausfertigung. Aber für die Zustellung müsste die beglaubigte ausreichen.Silke1608 hat geschrieben:Ja, ich meine ja nur, dass vom Gericht ja nur noch eine beglaubigte Abschrift des Vergleiches übersandt wird, und die doch niemals ausreicht, von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Zumal ich dann beim Gericht ja auch noch die vollstreckbare Ausfertigung anfordern muss. Deswegen mache ich es immer so, dass ich direkt beim Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsvermerk beantrage. Aber Chef meint, es würde ausreichen, die beglaubigte Abschrift des Vergleiches als Abschrift zuzustellen. Aber ich bin der Meinung, dass es mindestens eine Ausfertigung sein muss.
Ja. Und um mir diese arbeit zu ersparen, fordere ich eine vollstreckbare ausfertigung mit zustellvermerk an. Wird vom Gericht auch so übersandt. Warum sich noch extra arbeit machen mit der Zustellung von Anwalt zu Anwalt