Wert nach Wiederaufnahme

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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BeLu89
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#1

16.03.2018, 10:19

Huhu :wink1

ich habe mal wieder eine Frage...

Verkehrsunfallsache: wir vertreten die Ehefrau und die beiden Kinder des bei dem Unfall Verstorbenen. Wir hatten die Sache erst abgeschlossen, die Werte zusammengerechnet und danach dann komplett (also mit Erhöhungsgebühr) abgerechnet. So weit so gut.
Nun haben wir die Sache für das eine Kind wiederaufgenommen und haben dann mit der gegnerischen Versicherung eine Einigung erzielt. Meine Frage ist jetzt nun für die Abrechnung, ob ich die nachgezahlten Beträge mit den zuvor gezahlten Beträgen addiere und dann nach diesem Wert abrechne oder ob die nachher gezahlten Beträge als gesonderter Wert zu berücksichtigen sind? Wenn ich alle Werte addiere und danach abrechne, rechne ich doch wieder für alle Mandanten ab, also muss ich doch die nach der ersten "Erledigung" gezahlten Beträge für unseren Mandanten (also das eine Kind) addieren und danach eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Eingigungsgebühr abrechnen, ohne die zuvor erstellte Rechnung zu berücksichtigen oder? :kopfkratz

Ich hoffe, ich hab das verständlich geschrieben und Ihr wisst wie ich das meine :mrgreen:

Zusatz: Oder müsste ich die zuvor gezahlten Beträge komplett splitten, die für unseren Mandanten herausrechnen, mit den neu gezahlten Beträgen addieren, danach abrechnen und die zuvor gezahlten Gebühren (herausgerechnet natürlich) abziehen!? :kopfkratz
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#2

16.03.2018, 10:47

Wieviel Zeit ist denn vergangen seit dem Abschluss der Sache und der Wiederaufnahme?
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#3

20.04.2018, 12:07

Anahid hat geschrieben:Wieviel Zeit ist denn vergangen seit dem Abschluss der Sache und der Wiederaufnahme?
Entschuldigung für die späte Antwort :patsch

Vergangen sind ca. neun Monate
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#4

20.04.2018, 13:21

Okay....das machts nicht einfacher. aber wenn vor der Beendigung bereits gezahlt wurde, warum fand dann eine Wiederaufnahme für lediglich ein Kind statt? Welche "neuen" Anhaltspunkte gab es denn, dass man meinte, dem Kind würde mehr zustehen?
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#5

23.04.2018, 10:37

Anahid hat geschrieben:Okay....das machts nicht einfacher. aber wenn vor der Beendigung bereits gezahlt wurde, warum fand dann eine Wiederaufnahme für lediglich ein Kind statt? Welche "neuen" Anhaltspunkte gab es denn, dass man meinte, dem Kind würde mehr zustehen?
Unser Mandant hat ein neues Studium begonnen
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#6

23.04.2018, 10:39

Na dann ist das aber doch eine neue Angelegenheit und keine "Wiederaufnahme".
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#7

24.04.2018, 11:16

Anahid hat geschrieben:Na dann ist das aber doch eine neue Angelegenheit und keine "Wiederaufnahme".
Ok, man lernt nicht aus.

Also rechne ich die Werte nicht zusammen oder?
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#8

24.04.2018, 11:42

Nein. Dein Streitwert ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem damals festgelegten und jetzt verlangten Unterhalt x 12 (laufender Unterhalt) + eventueller Rückstände.
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