Huhu
ich habe mal wieder eine Frage...
Verkehrsunfallsache: wir vertreten die Ehefrau und die beiden Kinder des bei dem Unfall Verstorbenen. Wir hatten die Sache erst abgeschlossen, die Werte zusammengerechnet und danach dann komplett (also mit Erhöhungsgebühr) abgerechnet. So weit so gut.
Nun haben wir die Sache für das eine Kind wiederaufgenommen und haben dann mit der gegnerischen Versicherung eine Einigung erzielt. Meine Frage ist jetzt nun für die Abrechnung, ob ich die nachgezahlten Beträge mit den zuvor gezahlten Beträgen addiere und dann nach diesem Wert abrechne oder ob die nachher gezahlten Beträge als gesonderter Wert zu berücksichtigen sind? Wenn ich alle Werte addiere und danach abrechne, rechne ich doch wieder für alle Mandanten ab, also muss ich doch die nach der ersten "Erledigung" gezahlten Beträge für unseren Mandanten (also das eine Kind) addieren und danach eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Eingigungsgebühr abrechnen, ohne die zuvor erstellte Rechnung zu berücksichtigen oder?
Ich hoffe, ich hab das verständlich geschrieben und Ihr wisst wie ich das meine
Zusatz: Oder müsste ich die zuvor gezahlten Beträge komplett splitten, die für unseren Mandanten herausrechnen, mit den neu gezahlten Beträgen addieren, danach abrechnen und die zuvor gezahlten Gebühren (herausgerechnet natürlich) abziehen!?
Wert nach Wiederaufnahme
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Wieviel Zeit ist denn vergangen seit dem Abschluss der Sache und der Wiederaufnahme?
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Okay....das machts nicht einfacher. aber wenn vor der Beendigung bereits gezahlt wurde, warum fand dann eine Wiederaufnahme für lediglich ein Kind statt? Welche "neuen" Anhaltspunkte gab es denn, dass man meinte, dem Kind würde mehr zustehen?
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Unser Mandant hat ein neues Studium begonnenAnahid hat geschrieben:Okay....das machts nicht einfacher. aber wenn vor der Beendigung bereits gezahlt wurde, warum fand dann eine Wiederaufnahme für lediglich ein Kind statt? Welche "neuen" Anhaltspunkte gab es denn, dass man meinte, dem Kind würde mehr zustehen?
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Nein. Dein Streitwert ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem damals festgelegten und jetzt verlangten Unterhalt x 12 (laufender Unterhalt) + eventueller Rückstände.
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