Hallo Zusammen,
ich habe im Internet zu meiner Frage leider nicht wirklich was gefunden. Und auch in dem RVG-Kommentar finde ich nicht wirklich was dazu. Die Gebühr Nr. 3309 für die ZV enstehen ja mit Auftrag, aber ab wann muss der Schuldner dem Gläubiger diese erstatten? Wenn die Abnahme der VA scheitert weil der Schuldner nicht da war kann ich die Geb. für die Abnahme der VA dann in das Forderungskonto einbuchen oder geht dass nur wenn die VA abgenommen wurde?
Dankeschön
Erstattung der Gebühr 3309 durch Schuldner
- AliceImWunderland
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2388
- Registriert: 24.09.2013, 13:47
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der ZV vorliegen, dann kannst du die Gebühr vom Schuldner verlangen, unabhängig davon, ob er die VA abgegeben hat oder nicht. Die Gebühr ist dann mit Auftragserteilung enstanden und vom Schuldner zu erstatten.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 35
- Registriert: 21.12.2017, 14:51
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellt in Ausbildung
- Software: RA-Micro
Oki also wenn der GVZ einfach nur mitgeteilt hat, dass er niemand angetroffen hat also keine Terminierung der Abnahme der VA mitgeteilt hat kann ich die Geb. nicht ins Foko buchen? Steht das auch irgendwo im RVG-Kommentar Gerold7Schmidt ich hab die 21. Auflage, finde mich da irgendwie nicht zu recht :/