OS
Die Tätigkeit einer ReFa kann nicht nach dem RVG abgerechnet werden.
RA-Kosten in einer Verkehrsunfallsache sind durch den Schädiger in Höhe einer 0,5 Gebühr zu erstatten, wenn die mandatsbezogenen Informationen durch eine RAin in einem Telefonat entgegengenommen wurden, die im Anschluss hieran die maßgeblichen Arbeitsschritte verfügt hat und die weitere Korrespondenz zwischen RA-Kanzlei und Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners durch eine ReFa erfolgt ist.
AG Offenbach, Urteil vom 08.08.2017 — 30 C 53/17
juris
Tätigkeit der ReFa in einer VU-Sache
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Wow, das wird ja einen Großteil betreffen. Aber wie will man das nachweisen, dass nur die ReFa das gemacht hat? Es unterschreibt ja die Anwältin bzw. der Anwalt die Schriftstücke.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Es gibt Kanzleien, da unterschreibt tatsächlich die Angestellte div. Schriftverkehr selbst, nicht nur an Mandanten, sondern auch an Dritte. Ich habe das hier in letzter Zeit häufiger, dass da mit "Frau ... - Rechtsanwaltsfachangestellte -" unterschrieben worden ist. Ist halt nur doof, wenn man dann hinterher bei den Kosten mit Anwaltsaufwand argumentieren möchte.
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Ich war auch kurze Zeit in so einer Kanzlei, in der alles außer Schriftsätze von der ReFa unterschrieben wurde (auch mit dem Zusatz: Rechtsanwaltsfachangestellte). Da wurde aber alles vorab von den Anwälten angeschaut, evtl. auch wegen der Argumentation mit dem Anwaltsaufwand. Wobei ich finde, dass dann die Schreiben gleich der jeweils zuständige Anwalt hätten unterzeichnen können.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)