Ich habe hier eine U-Beglaubigung vorliegen.
Inhaltlich geht es um eine Zustimmung zur Aufhebung des Briefausschlusses und Erklärung zum Übergang der Sicherungsabrede.
Es sind zwei Rechte in Abt. III im Grundbuch eingetragen, Nr. 1 73.000,00 Euro und Nr. 2 80.000,00.
Als Wert der Urkunde wurde von der Bank 10.000,00 angesetzt.
Hier brauche ich nun Hilfe. Wonach wird der Wert berechnet? § 53 mit irgendwelchen Abzügen? Ich habe in meinen Büchern noch nichts dazu gefunden.
Wert bei Zustimmung Aufhebung Briefausschluss u. Erklärung..
- Katty
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Im Diehn - Kurzlexikon GNotKG steht unter Grundschuldumwandlung (Buch- in Briefrecht und umgekehrt) 10 bis 20 % vom Grundschuldnennbetrag;
ich nehm' die Mitte und rechne mit 15 % ab nach § 36 Abs. 1.
ich nehm' die Mitte und rechne mit 15 % ab nach § 36 Abs. 1.
- Manfred Fisch
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Die Erklärung zum Übergang der Sicherungsabrede dürfte wohl kaum gegenstandsgleich sein mit dem Briefausschluss, oder?? Ich würde daher einen höheren (um ehrlich zu sein den vollen) Prozentsatz in Ansatz bringen. Ist aber nur meine Meinung.
Vielleicht hat der Kollege Filzek ja noch eine Idee?
Vielleicht hat der Kollege Filzek ja noch eine Idee?
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Pragmatisch würde ich dazu raten, insgesamt dann für Änderung Briefausschluss und Änderung Sicherungsvertrag je 15 % = insgesamt 30 % zu schätzen - die auch bei nur Berücksichtigung der Änderung zum Briefausschluss allein vertretbar wären. Zu berücksichtigen ist ja, dass der Kostenschuldner / Finanzierungsinstitut in der Urkunde oder als "Wertangabe" dazu außerhalb der Urkunde einen Betrag von 10.000 Euro angegeben hat, wohl in der Annahme, sich einen Wert selbst "aussuchen" zu können, was natürlich mit Rücksicht auf das Verbot der Gebührenvereinbarung § 125 GNotKG so nicht möglich ist (obwohl es bei geschätzten 50 % der Notare gerade im Fall von bloßen Unterschriftsbeglaubigungen "funktionieren" würde und sie den Wert, um sich keine Arbeit zu machen, ungeprüft übernehmen würden). Dann sind folgende Gedanken für die Falllösung noch wichtig: Grundsätzlich muss der Notar über seine eigenen Kosten zwar nicht belehren, es sei denn, er wird danach gefragt, oder es liegen besondere Umstände vor, aus denen hervorgeht, dass dem Kostenschuldner die entstehenden Kosten nicht bewusst sind bzw. er falsche Vorstellungen davon hat. Das ist hier bei der erfolgten falschen Wertangabe wohl der Fall, so dass der supergewissenhafte Notar verpflichtet gewesen wäre, vor Beglaubigung die Bank darauf aufmerksam zu machen, dass der Wert nicht 10.000 Euro, sondern mindestens 30 % (vertretbar für beides auch insgesamt 50 %) beträgt und evt. anheimzustellen, die Erklärungen zum Übergang Sicherungsvertrag als nicht formbedürftig aus der Urkunde herauszunehmen.Manfred Fisch hat geschrieben:Die Erklärung zum Übergang der Sicherungsabrede dürfte wohl kaum gegenstandsgleich sein mit dem Briefausschluss, oder??
Denke ich auch, wäre woh auch unstreitig.
Ich würde daher einen höheren (um ehrlich zu sein den vollen) Prozentsatz in Ansatz bringen. Ist aber nur meine Meinung.
Nach der Literatur werden solche Änderungen des Sicherungsvertrages gem. § 36 Abs. 1 mit 10 - 30 % des Nennbetrags eingeschätzt (Sikora DNotZ 2010, 585; Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017 Rn. 2301, in früheren 10. und 11. Aufl. von 2013 und 2015 ist es die Rn. 1678; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 1. Aufl. 2014, Rn. 1228).
Vielleicht hat der Kollege Filzek ja noch eine Idee?
All diesen Aufwand zu treiben ist natürlich bei den vorliegenden Werten leicht übertrieben und vielleicht unverhältnismäßig - deshalb der pragmatische Vorschlag der Wertberechnung mit insgesamt 30 %, bei der nur geringfügig über dem Mindestbetrag von 20 Euro und den bei "gewünschten" 10.000 Euro als Wert entstanden wären, liegt (33 statt 20 Euro bei der Gebührenhöhe wohl). Wegen der 13 Euro "Mehrkosten" wird wohl kein Kostenschuldner Notarkostenprüfung beantragen, und wie gesagt könnte der Ansatz von 30 % dann allein für die Bewertung der Briefausschluss-Sache als im Rahmen des Ermessens liegend zuerkannt werden, so dass es auf die evtl. vorliegende Verletzung einer Belehrungspflicht über vermeidbare Mehrkosten durch Hinweis auf die zusätzlichen Kosten der Sicherungsvertrags-Änderung nicht ankäme.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de