Guten Morgen,
der Schuldner hatte gegen einen MB von uns Einspruch eingelegt, diesen dann zurückgenommen. Jetzt kam per Beschluss, dass die Kosten dem Schuldner bzw. Beklagten auferlegt werden und er des Einspruchs verlustig ist.
Ich mache doch nun trotzdem einen KFA, oder? Welche Kosten sind denn da entstanden? Es ist nichts passiert außer dass wir eine Anspruchsbegründung geschrieben und ans Gericht geschickt haben...
Der Schuldner will ne Ratenzahlung... wir wollen also eventuell jetzt keinen VB beantragen.
Vielen Dank
Rücknahme Einspruch gegen Mahnbescheid: Kosten?
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Wenn Rechtsmittel gegen einen MB eingelegt wird, ihr die Anspruchsbegründung geschrieben habt, könnt ihr doch eh keinen VB mehr beantragen. Es wird, wenn der SC nichts macht, ein VU ergehen.
In den KFA nimmst du die Gebühr für den MB und die VG. Evtl. noch eine TG
In den KFA nimmst du die Gebühr für den MB und die VG. Evtl. noch eine TG
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Meines Wissens nach lebt der MB doch wieder auf, wenn der Widerspruch zurückgenommen wird. Dieser kann doch dann wieder Grundlage eines VB sein, wenn das ganze vor der mündl. Verhandlung passiert...
- mücki
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Wenn gegen einen VB Einspruch eingelegt wird, existiert logischerweise schon ein Vollstreckungsbescheid, der dann allerdings nicht rechtskräftig ist. Wird der Einspruch zurückgenommen, wird der VB rechtskräftig. Damit sind dann i.d.R. die Kosten des Mahnverfahrens vollständig im VB enthalten. Nach Vorliegen der Kostengrundentscheidung des streitigen Gerichts, macht man noch den entsprechenden KFA, damit man auch alle Kosten vom Gegner ersetzt verlangen kann.
P.S. Das gilt übrigens auch, wenn die Sache streitig "durchverhandelt" wird.
Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und dieser zurückgenommen wird, lebt das Mahnverfahren wieder auf, sodass man dann einfach einen VB beantragt. Den KFA (ebenfalls beim streitigen Gericht) hinsichtlich der dort angefallenen Kosten darf man nicht vergessen, sonst verschenkt man Geld. Da ihr die Kostengrundentscheidung des streitigen Gerichts bereits habt, machst du jetzt also nur noch einen KFA hinsichtlich der für das Verfahren entstandenen VG abzgl. der Anrechnung + einer evt. angefallenen TG (wobei die nach deiner Schilderung bei euch nicht angefallen sein dürfte), beantragst den Erlass des Vollstreckungsbescheides (ich weiß leider nicht, ob dafür ein Schreiben reicht, oder ob du zwei machen musst) und fertig.
P.S. Das gilt übrigens auch, wenn die Sache streitig "durchverhandelt" wird.
Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und dieser zurückgenommen wird, lebt das Mahnverfahren wieder auf, sodass man dann einfach einen VB beantragt. Den KFA (ebenfalls beim streitigen Gericht) hinsichtlich der dort angefallenen Kosten darf man nicht vergessen, sonst verschenkt man Geld. Da ihr die Kostengrundentscheidung des streitigen Gerichts bereits habt, machst du jetzt also nur noch einen KFA hinsichtlich der für das Verfahren entstandenen VG abzgl. der Anrechnung + einer evt. angefallenen TG (wobei die nach deiner Schilderung bei euch nicht angefallen sein dürfte), beantragst den Erlass des Vollstreckungsbescheides (ich weiß leider nicht, ob dafür ein Schreiben reicht, oder ob du zwei machen musst) und fertig.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Lieben Dank mücki
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Mücki, ich hoffe du bist noch aktiv im ersten Fall was nehme ich denn in dem KfA rein?mücki hat geschrieben: ↑06.02.2018, 10:00Wenn gegen einen VB Einspruch eingelegt wird, existiert logischerweise schon ein Vollstreckungsbescheid, der dann allerdings nicht rechtskräftig ist. Wird der Einspruch zurückgenommen, wird der VB rechtskräftig. Damit sind dann i.d.R. die Kosten des Mahnverfahrens vollständig im VB enthalten. Nach Vorliegen der Kostengrundentscheidung des streitigen Gerichts, macht man noch den entsprechenden KFA, damit man auch alle Kosten vom Gegner ersetzt verlangen kann.
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@Jenny
Eigentlich habe ich alles geschrieben, was du brauchst. Was genau du abrechnen kannst, kann ich dir mangels Kenntnis des Sachverhaltes ohnehin nicht sagen.
Ansonsten: siehe Anahid. Wir helfen gerne aber alles vorkauen möchten wir nicht
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