Hallo zusammen,
hat es jemand von Euch schon mal erlebt, dass der Notar selbst sein eigener Notariatsverwalter ist?
Ich habe gehört, dass es Ausnahmen gibt, wenn z. B. der Notar seinen Sitz dort hat, wo es nur wenige Notare gibt. Aber sonst habe ich das eigentlich noch nie gehört - abgesehen von dem Beitrag von fliepi.
Mein Chef scheidet demnächst aus dem Amt aus. Seiner Meinung nach kann er das selbst machen und auch noch neue Aufträge beurkunden für 3 Monate, aber wir sind uns da gar nicht so sicher.....
LG
Linda
Kann der Notar selbst Notariatsverwalter sein?
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- Katty
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Hallo Linda,
die Bestellung des Notars selbst zum Notariatsverwalter für sein eigenes Notariat sei schon nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 BNotO ausgeschlossen.
Dieser Wortlaut sehe ausdrücklich die Bestellung einer anderen Person als Notariatsverwalter vor, die an die Stelle des bisherigen Amtsinhabers trete.
Habe ich hier entnommen: OLG Celle · Beschluss vom 18. Dezember 2002 · Az. Not 22/02.
Liebe Grüße
Katty
die Bestellung des Notars selbst zum Notariatsverwalter für sein eigenes Notariat sei schon nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 BNotO ausgeschlossen.
Dieser Wortlaut sehe ausdrücklich die Bestellung einer anderen Person als Notariatsverwalter vor, die an die Stelle des bisherigen Amtsinhabers trete.
Habe ich hier entnommen: OLG Celle · Beschluss vom 18. Dezember 2002 · Az. Not 22/02.
Liebe Grüße
Katty
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Hallo Katty,
das Urteil hatte ich selbst auch schon gefunden. Vielen Dank nochmal dafür.
Könnte ja sein, dass es Ausnahmen gibt. 2002 ist ja auch schon lange her.
Mal sehen, was noch für Antworten kommen.
LG
Linda
das Urteil hatte ich selbst auch schon gefunden. Vielen Dank nochmal dafür.
Könnte ja sein, dass es Ausnahmen gibt. 2002 ist ja auch schon lange her.
Mal sehen, was noch für Antworten kommen.
LG
Linda
- Manfred Fisch
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Ja, kann er.
Der Verwalter muss ja nicht selbst Notar sein. Außerdem wird sich meistens um dieses Amt nicht gerade gerissen (zumindest nicht im Anwaltsnotariat), so dass solche Anträge eigentlich meist sogar gern gesehen sind. Man muss nur beachten, dass die Erträge nicht dem Verwalter zustehen, sondern er nur eine angemessene Entschädigung verlangen kann - eventuell ist das eine Entscheidungshilfe für deinen Chef
Der Verwalter muss ja nicht selbst Notar sein. Außerdem wird sich meistens um dieses Amt nicht gerade gerissen (zumindest nicht im Anwaltsnotariat), so dass solche Anträge eigentlich meist sogar gern gesehen sind. Man muss nur beachten, dass die Erträge nicht dem Verwalter zustehen, sondern er nur eine angemessene Entschädigung verlangen kann - eventuell ist das eine Entscheidungshilfe für deinen Chef
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Das handeln aber die Notarkammern unterschiedlich, deshalb sollte man sich diesbezüglich bei der jeweils zuständigen Notarkammer erkundigen.Manfred Fisch hat geschrieben: Man muss nur beachten, dass die Erträge nicht dem Verwalter zustehen, sondern er nur eine angemessene Entschädigung verlangen kann - eventuell ist das eine Entscheidungshilfe für deinen Chef
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Hallo nochmal,
vielen Dank für Eure Antworten.
@Manfred: Die Erträge, die in den Folgemonaten noch eingehen, stehen also dem ausgeschiedenen Notar zu oder wie?
@larifari: Danke für Deinen Hinweis. Bei uns ist es die Notarkammer Frankfurt.
LG
Linda
vielen Dank für Eure Antworten.
@Manfred: Die Erträge, die in den Folgemonaten noch eingehen, stehen also dem ausgeschiedenen Notar zu oder wie?
@larifari: Danke für Deinen Hinweis. Bei uns ist es die Notarkammer Frankfurt.
LG
Linda
- Manfred Fisch
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Hallo Linda,
nein. Die Erträge stehen meines Wissens nach der Notarkammer zu, nicht dem ausgeschiedenen Notar.
In Frankfurt sollte die Bestellung klappen, hatte das vor etwa zwei Jahren erst alles selbst beantragt - also für meinen Ex-Notar, nicht für mich
nein. Die Erträge stehen meines Wissens nach der Notarkammer zu, nicht dem ausgeschiedenen Notar.
In Frankfurt sollte die Bestellung klappen, hatte das vor etwa zwei Jahren erst alles selbst beantragt - also für meinen Ex-Notar, nicht für mich
- Manfred Fisch
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§ 59 BNot0 regelt die Vergütung des Notariatsverwalters. Gemäß § 59 Abs. 1
BNotO führt der Notariatsverwalter sein Amt auf Rechnung der Notarkammer
gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. Gemäß §
59 Abs. 3 BNotO kann die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall eine
von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen.
Da Frankfurter Notare im allgemeinen recht profitabel arbeiten, sieht die Notarkammer FFM von einer abweichenden Vereinbarung (nach der die Erträge dem Verwalter unmittelbar zustehen, wie etwa in Hamm) meines Wissens nach ab.
BNotO führt der Notariatsverwalter sein Amt auf Rechnung der Notarkammer
gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. Gemäß §
59 Abs. 3 BNotO kann die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall eine
von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen.
Da Frankfurter Notare im allgemeinen recht profitabel arbeiten, sieht die Notarkammer FFM von einer abweichenden Vereinbarung (nach der die Erträge dem Verwalter unmittelbar zustehen, wie etwa in Hamm) meines Wissens nach ab.
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Hallo Manfred,
vielen Dank für Deine Antworten. Dann weiß ich jetzt wenigstens, was Sache ist
LG
Linda
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