Hallo Ihr Lieben,
ich habe mal wieder ein Insolvenzproblem.
Ich habe eine titulierte Forderung zur Tabelle angemeldet und die Vollmacht von den Mandanten ewig nicht erhalten.
Jetzt wurde die Forderung wegen der fehlenden Vollmacht bestritten. Ich habe sofort die Vollmacht von den Mandanten angefordert und hinterher geschickt.
Wie geht es jetzt weiter? Es ist ja eine titulierte Forderung die bestritten wird, sodass der Insolvenzverwalter klagen müssten oder?
Danke schon mal im Voraus.
Vollmacht fehlt - Forderung bestritten
- AliceImWunderland
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In der Regel ist es dann so, dass nach Vorlage der Vollmacht die Forderung nachträglich festgestellt wird, wenn die Vollmacht nachgereicht wurde (vorausgesetzt, dass das Fehlen der Vollmacht auch der Grund des Bestreitens war).
Diese Aussage verstehe ich nicht so ganz... Warum soll der Insolvenzverwalter klagen? Eigentlich ist es der Inso-Gläubiger, der dann auf Feststellung klagen muss, nicht der Inso-Verwalter.
Bina87 hat geschrieben: Wie geht es jetzt weiter? Es ist ja eine titulierte Forderung die bestritten wird, sodass der Insolvenzverwalter klagen müssten oder?
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Diese Aussage verstehe ich nicht so ganz... Warum soll der Insolvenzverwalter klagen? Eigentlich ist es der Inso-Gläubiger, der dann auf Feststellung klagen muss, nicht der Inso-Verwalter.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Hallo ,Bina87 hat geschrieben:Hallo Ihr Lieben,
Wie geht es jetzt weiter? Es ist ja eine titulierte Forderung die bestritten wird, sodass der Insolvenzverwalter klagen müssten oder?
Danke schon mal im Voraus.
also diese Aussage verstehe ich auch nicht. Mal ganz davon abgesehen, ist es recht komisch, dass ein Insolvenzverwalter nur wegen der "fehlenden Vollmacht" die Forderung bestreitet. Bist Du Dir da sicher? Steht als Grund des Bestreites auf Eurem Tabellenblatt fehlende Vollmacht?.
Ansonsten ist es so, wie Alice das sagt. Ihr reicht die Vollmacht nach und dann wird die Forderung in einem nachträglichen Prüfungstermin anerkannt werden.
Hinsichtlich der Klage musst Du etwas falsch verstanden haben. Warum soll der Insolvenzverwalter klagen? Er bestreitet doch Eure Forderung, dann müsst Ihr etwas tun. Hierzu § 189 InsO. Das kommt für Euch aber nicht in Betracht, da Eure Forderung tituliert, so Deine Aussage "wenn es um eine bereits titulierte Forderung geht".
Alles was in diesem Fall hilft ist schauen, warum er die Forderung bestritten hat und dann die Nachweise erbringen.
LG
Zuletzt geändert von Sonnenblume1804 am 12.12.2017, 09:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Hallo!
Habe noch einmal nachgeschaut, bei Bemerkung (Grund des Bestreitens) steht eindeutig: Vollmacht fehlt.
Also entspann ich mich jetzt ein wenig, da ich diese ja jetzt bereits nachgereicht haben.
Vielen Dank
Habe noch einmal nachgeschaut, bei Bemerkung (Grund des Bestreitens) steht eindeutig: Vollmacht fehlt.
Also entspann ich mich jetzt ein wenig, da ich diese ja jetzt bereits nachgereicht haben.
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Bina87 hat geschrieben:Hallo!
Habe noch einmal nachgeschaut, bei Bemerkung (Grund des Bestreitens) steht eindeutig: Vollmacht fehlt.
Also entspann ich mich jetzt ein wenig, da ich diese ja jetzt bereits nachgereicht haben.
Vielen Dank
Ja also. Dann müsste Eure Forderung im nächträglichen Prüfungstermin festgestellt werden:-)
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Das kommt öfter vor, als einem lieb ist.Sonnenblume1804 hat geschrieben:Mal ganz davon abgesehen, ist es recht komisch, dass ein Insolvenzverwalter nur wegen der "fehlenden Vollmacht" die Forderung bestreitet. Bist Du Dir da sicher?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Ok, dann nehmen es wirklich welche mit Ihrem Job ganz genau . Aber klar, irgendwie haben seh scho Recht.AliceImWunderland hat geschrieben:Das kommt öfter vor, als einem lieb ist.Sonnenblume1804 hat geschrieben:Mal ganz davon abgesehen, ist es recht komisch, dass ein Insolvenzverwalter nur wegen der "fehlenden Vollmacht" die Forderung bestreitet. Bist Du Dir da sicher?
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Guten Morgen,
nur zur Info: Die Forderungen werden bei fehlender Vollmacht bestritten, weil schlicht der Nachweis fehlt, dass die "anmeldende Person" zur Anmeldung "autorisiert" ist. Überdies muss der InsVw ja z.B. auch wissen, ob der Anmeldende nur für die FOA mandatiert wurde oder für die Vertretung im Insolvenzverfahren insgesamt (was z.B. bei Sachstandsanfragen oder einer evt. Quote oder sogar einer Auff. zur Anmeldung von Forderungen gem. § 39 InsO interessant ist). Von daher: Das Bestreiten einer Forderung bei fehlender Vollmacht ist gängiges Procedere, die Feststellung ohne Vollmacht eher die Ausnahme.
VG MBE
nur zur Info: Die Forderungen werden bei fehlender Vollmacht bestritten, weil schlicht der Nachweis fehlt, dass die "anmeldende Person" zur Anmeldung "autorisiert" ist. Überdies muss der InsVw ja z.B. auch wissen, ob der Anmeldende nur für die FOA mandatiert wurde oder für die Vertretung im Insolvenzverfahren insgesamt (was z.B. bei Sachstandsanfragen oder einer evt. Quote oder sogar einer Auff. zur Anmeldung von Forderungen gem. § 39 InsO interessant ist). Von daher: Das Bestreiten einer Forderung bei fehlender Vollmacht ist gängiges Procedere, die Feststellung ohne Vollmacht eher die Ausnahme.
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Sonnenblume, einen nachträglichen Prüftermin gibt es nicht dafür. Der Verwalter ändert seine Tabelle und gut ist. Nacht. PT sind für zu spät angemeldete Forderungen. (Nur so zur Info damit Bina nicht verwirrt ist)
Wenn der Verwalter den Widerspruch verfolgen müsste würde da stehen dass die Forderung an sich bestritten wird. Wenn die Vollmacht fehlt ist der Gläubiger Schuld und muss nachbessern. Dass eine Vollmacht benötigt wird steht eigentlich in jedem Anschreiben
Wenn der Verwalter den Widerspruch verfolgen müsste würde da stehen dass die Forderung an sich bestritten wird. Wenn die Vollmacht fehlt ist der Gläubiger Schuld und muss nachbessern. Dass eine Vollmacht benötigt wird steht eigentlich in jedem Anschreiben