selbstständiges Beweisverfahren
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Also, die zuerst entstandene Verfahrensgebühr im Beweisverfahren bleibt bestehen, und im Streitverfahren bekommst du keine mehr.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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ich muss mich hier mal mit einer wüsten Sache anhängen, bei der ich nicht ganz durchblicke:
Im selbstständigen Beweisverfahren (Antragstellung 2012, Ende Verfahren Oktober 2014) haben wir 6 Antragsteller (3 Ehepaare, die nebeneinander wohnen) gegen den Bauträger vertreten. Zur Einreichung der Klage Mai 2016 hat der zuständige RA die Ehemänner den Ehefrauen den Anspruch abtreten lassen und die Frauen haben dann eine GbR gegründet.
Die Schäden/Kosten Mängelbeseitigung der Fam A wurde mit 23.500 € , Fam B 26.700 und Fam C 23.000 € durch das Gericht festgestellt, aber dadurch dass von allen Familien bereits Einbehalte auf Abschlagszahlungen vorgenommen wurden, ist der GW für das Verfahren I. Instanz auf 35000 € festgesetzt worden. für das selbstst. Beweisverfahren unter 35 T.
Abre Selbstst. Bewesiverfahren:
1,3 VG + 1,5 Erhöhung = 2,8 VG
aber wie rechne ich auf die 1,3 VG I. Instanz ohne Erhöhung an?
Anrechnen muss ich ja auf alle Fälle, weil die zwei Jahre nicht um sind. Laut <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> ändert sich zumindest für die Abtretung auch nicht die Identität der Parteien. Aber was ist mit der GbR? und besteht überhaupt Gegenstandsidentität, da jede Fam eigene Ansprüche hat?
Im selbstständigen Beweisverfahren (Antragstellung 2012, Ende Verfahren Oktober 2014) haben wir 6 Antragsteller (3 Ehepaare, die nebeneinander wohnen) gegen den Bauträger vertreten. Zur Einreichung der Klage Mai 2016 hat der zuständige RA die Ehemänner den Ehefrauen den Anspruch abtreten lassen und die Frauen haben dann eine GbR gegründet.
Die Schäden/Kosten Mängelbeseitigung der Fam A wurde mit 23.500 € , Fam B 26.700 und Fam C 23.000 € durch das Gericht festgestellt, aber dadurch dass von allen Familien bereits Einbehalte auf Abschlagszahlungen vorgenommen wurden, ist der GW für das Verfahren I. Instanz auf 35000 € festgesetzt worden. für das selbstst. Beweisverfahren unter 35 T.
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1,3 VG + 1,5 Erhöhung = 2,8 VG
aber wie rechne ich auf die 1,3 VG I. Instanz ohne Erhöhung an?
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Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt!
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
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Hier fehlt es m.E. schon an der Gegenstandsidentität, da - wie Du ja selbst schreibst - jede Familie eigene Ansprüche hat, sodass m.E. schon für das Beweisverfahren eine Erhöhungsgebühr nicht anfällt, sondern die Streitwerte zu addieren sind.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Im Urteil II. Instanz habe ich jetzt noch was gefunden:
Für die außergerichtliche Kosten wurde durch das Gericht die Geschäftsgebühr mit Erhöhung ausgeurteilt und diese wurde damit begründet, dass zwar verschiedene Gegenstände aber für jeweils Eheleute vorliegen.
Das Gericht hat somit die GE aus Gesamtansprüche Fam A+B+C und je eine 0,3 Erhöhung für jede Fam aus dem einzelnen Anspruch.
Zitat aus dem Urteil: "Der selbe Gegenstand liegt nur dann vor, wenn RA für mehrere Auftraggeber wg. desselben Rechts tätig wird, wenn die Auftraggeber eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellte Gemeinschaft sind. Steht hingegen jedem von mehreren Auftraggebern das Recht allein zu, handelt es sich um verschiedene Gegenstände."
Dadurch dass im Beweisverfahren alle drei Ehepaare als Antragsteller aufgetreten sind, verschiedene Gegenstände - zumindest für 3 der 6 Parteien.
Durch die Gründung einer GbR zur Klageerhebung wäre es dann eine Rechtsgemeinschaft für alle Ansprüche und somit keine Anrechnung, oder ist das jetzt falsch?
Für die außergerichtliche Kosten wurde durch das Gericht die Geschäftsgebühr mit Erhöhung ausgeurteilt und diese wurde damit begründet, dass zwar verschiedene Gegenstände aber für jeweils Eheleute vorliegen.
Das Gericht hat somit die GE aus Gesamtansprüche Fam A+B+C und je eine 0,3 Erhöhung für jede Fam aus dem einzelnen Anspruch.
Zitat aus dem Urteil: "Der selbe Gegenstand liegt nur dann vor, wenn RA für mehrere Auftraggeber wg. desselben Rechts tätig wird, wenn die Auftraggeber eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellte Gemeinschaft sind. Steht hingegen jedem von mehreren Auftraggebern das Recht allein zu, handelt es sich um verschiedene Gegenstände."
Dadurch dass im Beweisverfahren alle drei Ehepaare als Antragsteller aufgetreten sind, verschiedene Gegenstände - zumindest für 3 der 6 Parteien.
Durch die Gründung einer GbR zur Klageerhebung wäre es dann eine Rechtsgemeinschaft für alle Ansprüche und somit keine Anrechnung, oder ist das jetzt falsch?
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