Folgender Fall:
Wir haben Klage eingereicht, dann erging Versäumnisurteil. Beklagter hat Einspruch eingelegt. Dann wurde Gerichtstermin anberaumt. Dann wurde Rechtsstreit von beiden seiten für erledigt erklärt. Kosten trägt Beklagte. Wie sieht jetzt der KFA aus? Lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr richtig?
Rechtsstreit erledigt? KFA?
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Und was ist mit der TG für das VU?
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und warum haben beide das Verfahren für erledigt erklärt? Da war dann normalerweise doch eine (telefonische) Besprechung zwischen den RAe, die auch eine 1,2 TG auslösen können...
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Die TG für den VU fällt doch weg, weil der VU ja nicht rechtskräftig geworden ist, da die Gegenseite ja Einspruch eingelegt hat oder nicht?
Beide haben das Verfahren für erledigt erklärt, weil die Forderung zwischenzeitlich von der Gegenseite beglichen wurde.
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Woraus soll sich das denn ergeben?DieFreundlichenTippsen hat geschrieben:Die TG für den VU fällt doch weg, weil der VU ja nicht rechtskräftig geworden ist, da die Gegenseite ja Einspruch eingelegt hat oder nicht?
Hier die offizielle Begründung zur TG:
Einzelbegründung des Gesetzgebers zu Nr. 3105 VV RVG:
Findet nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt und ergeht daraufhin ein VU, soll nur eine TG in Höhe von 0,5 anfallen. Gleiches soll gelten, wenn der RA lediglich Anträge zur Prozess- und Sachleitung stellt oder wenn das Gericht v.A.w. Entscheidungen zur Prozess- und Sachleitung trifft. Dies trägt dem in der Regel verminderten Aufwand des RA in diesen Fallkonstellationen Rechnung.
~ Grüßle ~
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Oder einfacher: Eine einmal angefallene Gebühr kann nicht nachträglich aufgehoben, sondern höchstens durch eine andere ersetzt werden (z.B. 0,5 TG durch 1,2 TG). Da aber eine Erledigterklärung keine TG auslöst, bleibt es bei der 0,5 TG.
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Vielen Dank, ich habe jetzt die 1,2 TG noch angegegen, weil der RA wohl doch mit der Gegenseite telefoniert hatte wegen der Erledigung. Mal schauen, was dabei rauskommt.