Hallo ihr Lieben,
ich tue mich etwas schwer bei der Suche nach dem richtigen Gegenstandswert.
Folgender Sachverhalt:
Wir haben die Gegenseite außergerichtlich aufgefordert, die Summe von 1.814,75 EUR zu zahlen. Die Gegenseite hat dann entsprechend reagiert und mitgeteilt, dass sie 1.314,95 EUR bereits vor mehreren Wochen überwiesen hat. Über den Restbetrag von 499,50 EUR hat die Gegenseite die Aufrechnung erklärt mit ihrer Forderung von 1.588,33 EUR. Dann teilte unser Mandant mit, dass nicht nur die 499,50 EUR offen seien, sondern eben insgesamt 654,50 EUR. Schließlich haben sich die Parteien auf den wechselseitigen Verzicht der Ansprüche geeinigt.
Aus dem Bauch heraus würde ich mich für 1.814,75 EUR als Gegenstandswert entscheiden.
Wer kann mir helfen?
brauche Hilfe beim Gegenstandswert :-)
- Anahid
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1.814,75 € kann nicht passen, da Ihr durch den Vergleich ja auch die Ansprüche der Gegenseite von 1.588,33 € erledigt habt. Entsprechend beträgt der Gegenstandswert für die GG 3.403,08 €. Da de Anspruch des Mandanten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses allerdings nach seinen Behauptungen nur noch in Höhe von 654,50 € bestanden hat, ist die EG nur nach einem Gegenstandswert von (654,50 € + 1.588,33 €) 2.242,83 € zu berechnen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Spiderman
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Oh vielen Dank, das hätte ich gar nicht so gesehen. Weiß ich dann für das nächste mal bescheid.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
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Hallo zusammen,
ich benötige auch einmal Euer geballtes Wissen. Folgender Sachverhalt:
Wir haben unseren Mandanten im Ehescheidungsverfahren gerichtlich vertreten. Hier ist der Gegenstandswert klar. Ebenso haben wir außergerichtlich bzgl. des Unterhalts korrespondiert; hier ist ebenfalls alles geklärt.
Nun zu meinem Problem:
Wir haben für unseren Mandanten auch den notariellen Übertragungsvertrag (Notarvertrag für den 1/4 Hausanteil der geschiedenen Ehefrau) für unseren Mandanten mehrfach geprüft und korrigiert. Diesbezüglich haben auch mehrere Telefongespräche stattgefunden und es wurden auch diverse E-Mails an den Mandanten versendet.
Die geschiedene Ehefrau hat von unserem Mandanten für den 1/4 Hausanteil einen Betrag i. H. v. 78.000,00 € erhalten.
Ich habe nun die 1,3 Geschäftsgebühr, die 1,5 Einigungsgebühr, AP, MwSt. in Abrechnung gebracht.
Heute bekomme ich von unserer Mandantschaft einen Anruf; ich hätte hier einen völlig falschen Gegenstandswert (78.000,00 €) in Ansatz gebracht. Ich hätte hier nur 1/4 von den 78.000,00 € abzgl. 5 % als Gegenstandswert zu Grunde legen dürfen.
Kann mir hier jemand von Euch weiterhelfen???????
ich benötige auch einmal Euer geballtes Wissen. Folgender Sachverhalt:
Wir haben unseren Mandanten im Ehescheidungsverfahren gerichtlich vertreten. Hier ist der Gegenstandswert klar. Ebenso haben wir außergerichtlich bzgl. des Unterhalts korrespondiert; hier ist ebenfalls alles geklärt.
Nun zu meinem Problem:
Wir haben für unseren Mandanten auch den notariellen Übertragungsvertrag (Notarvertrag für den 1/4 Hausanteil der geschiedenen Ehefrau) für unseren Mandanten mehrfach geprüft und korrigiert. Diesbezüglich haben auch mehrere Telefongespräche stattgefunden und es wurden auch diverse E-Mails an den Mandanten versendet.
Die geschiedene Ehefrau hat von unserem Mandanten für den 1/4 Hausanteil einen Betrag i. H. v. 78.000,00 € erhalten.
Ich habe nun die 1,3 Geschäftsgebühr, die 1,5 Einigungsgebühr, AP, MwSt. in Abrechnung gebracht.
Heute bekomme ich von unserer Mandantschaft einen Anruf; ich hätte hier einen völlig falschen Gegenstandswert (78.000,00 €) in Ansatz gebracht. Ich hätte hier nur 1/4 von den 78.000,00 € abzgl. 5 % als Gegenstandswert zu Grunde legen dürfen.
Kann mir hier jemand von Euch weiterhelfen???????
- Anahid
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Wem die Frau für den 1/4-Anteil 78.000,00 € erhalten hat, dann sind diese 78.000,00 € auch der Streitwert. Und wie kommt der auf einen Abzug von 5 %? Hat der das irgendwie begründet?
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Hallo Anahid,
vielen Dank für die Antwort.
Er sagte nur zu mir da das Haus einen Wert von 320.000,00 € Wert hat aber noch 275.000,00 € Schulden hierauf lasten würden, müsste ich die von den 320.000,00 € in Abzug bringen und hiervon dann 1/4 und abzüglich 5 %.
vielen Dank für die Antwort.
Er sagte nur zu mir da das Haus einen Wert von 320.000,00 € Wert hat aber noch 275.000,00 € Schulden hierauf lasten würden, müsste ich die von den 320.000,00 € in Abzug bringen und hiervon dann 1/4 und abzüglich 5 %.
- Anahid
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320.000 € : 4 macht 80.000 €. Dann wäre das ja der eigentliche Streitwert. Selbst bei Abzug von 5 % kommst Du immer noch auf 76.000,00 €. Egal wie hier gerechnet wird. Ein Gebührensprung ist nicht da. Die Gebühren werden nicht niedriger. Auch wenn der Mandant das gerne hätte und nein, die Schulden sind dabei nicht zu berücksichtigen. Genau genommen würde sich, wenn die durch die Zahlung mit abgegolten sind, der Gegenstandswert sogar noch um den Schuldenanteil der Ehefrau erhöhen.
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Ja habe ich auch gesagt Anahid .... vielen vielen Dank für Deine Hilfe.
Er hat jetzt nochmal angerufen und gesagt er würde das ganze der Rechtsanwaltskammer übergeben und die Rechnung prüfen lassen.
Er hat jetzt nochmal angerufen und gesagt er würde das ganze der Rechtsanwaltskammer übergeben und die Rechnung prüfen lassen.
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habe es jetzt zur Chefsache erklärt ... Chefin diktiert ihm ein saftiges Antwortschreiben entweder er zahlt jetzt innerhalb von 7 Tagen oder ich mache Mahnbescheid