Hallo,
wir haben einen PFÜB gemacht und wollen Kontoguthaben pfänden. Jetzt kam von der Bank die Drittschuldnererklärung, dass diese eigene Ansprüche hat und diese geltend macht, so dass wir leer ausgehen. Unser Mandant meint jetzt, dass der Schuldner aber einen Dispo-Kredit in Anspruch nimmt und wir diesen pfänden sollen geht das wirklich?
Wenn ja, wo steht das?
Danke für Eure Hilfe schon mal!
Dispo pfändbar?
Man kann einen Dispokredit pfänden, aber keine Verfügungen darin ausführen. Du kannst also keine Verbindlichkeiten für den Schuldner begründen.
Wenn der Schuldner aber selbst darüber verfügt, indem er z.B. eine Überweisung über 500 € einreicht, ist dieses Geld an euch zu überweisen. Wo das steht, müßte ich jetzt aber erst mal selbst raussuchen
Wenn der Schuldner aber selbst darüber verfügt, indem er z.B. eine Überweisung über 500 € einreicht, ist dieses Geld an euch zu überweisen. Wo das steht, müßte ich jetzt aber erst mal selbst raussuchen
Zuletzt geändert von Andreas am 20.11.2007, 12:03, insgesamt 1-mal geändert.
Guck mal hier:
BGH: Pfändung des Dispo-Kredits zulässig
Anzeigen
Auch der Dispositionskredit eines Bankkunden ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. März 2001 (AZ: IX ZR 34/200) pfändbar, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt Gladbeck sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen dessen Bank gepfändet. Die verklagte Bank hatte auch nach der Pfändung, obwohl das Girokonto ihres Kunden kein Guthaben auswies, auf Grund eines nach der Behauptung des Finanzamtes vertraglich vereinbarten Dispositionskredites Barauszahlungen vorgenommen und Überweisungen für ihn ausgeführt. Das Finanzamt verlangte diese Geldbeträge in Höhe der noch offenen Steuerforderung von der Bank heraus.
Der BGH entsprach diesem Verlangen. Mit dem Abruf des vereinbarten Kredites in Form des Überweisungsauftrages oder des Barauszahlungsverlangens entstehe ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung - auch im voraus - pfändbar sei. Dass der Bankkunde aus seiner Sicht die ihm vor der Bank zur Verfügung gestellten Geldmittel nicht zu Gunsten des Vollstreckungsgläubers abgerufen habe, sondern um es für andere Zwecke zu verwenden, stellte die Beschlagnahmewirkung der zuvor erlassenen Pfändungsmaßnahme nicht in Frage. Eine Blockade des Kontos und eine dadurch bewirkte Insolvenz sei nicht die zwangsläufige Folge einer Pfändung des Dispositionsrahmens. Die Bank werde das Konto nur sperren, wenn der Kunde für sie nicht mehr kreditwürdig sei, argumentierten die Richter. Auch solle ein involvenzreifes Unternehmen nicht künstlich am Leben gehalten werden.
BGH: Pfändung des Dispo-Kredits zulässig
Anzeigen
Auch der Dispositionskredit eines Bankkunden ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. März 2001 (AZ: IX ZR 34/200) pfändbar, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt Gladbeck sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen dessen Bank gepfändet. Die verklagte Bank hatte auch nach der Pfändung, obwohl das Girokonto ihres Kunden kein Guthaben auswies, auf Grund eines nach der Behauptung des Finanzamtes vertraglich vereinbarten Dispositionskredites Barauszahlungen vorgenommen und Überweisungen für ihn ausgeführt. Das Finanzamt verlangte diese Geldbeträge in Höhe der noch offenen Steuerforderung von der Bank heraus.
Der BGH entsprach diesem Verlangen. Mit dem Abruf des vereinbarten Kredites in Form des Überweisungsauftrages oder des Barauszahlungsverlangens entstehe ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung - auch im voraus - pfändbar sei. Dass der Bankkunde aus seiner Sicht die ihm vor der Bank zur Verfügung gestellten Geldmittel nicht zu Gunsten des Vollstreckungsgläubers abgerufen habe, sondern um es für andere Zwecke zu verwenden, stellte die Beschlagnahmewirkung der zuvor erlassenen Pfändungsmaßnahme nicht in Frage. Eine Blockade des Kontos und eine dadurch bewirkte Insolvenz sei nicht die zwangsläufige Folge einer Pfändung des Dispositionsrahmens. Die Bank werde das Konto nur sperren, wenn der Kunde für sie nicht mehr kreditwürdig sei, argumentierten die Richter. Auch solle ein involvenzreifes Unternehmen nicht künstlich am Leben gehalten werden.
- Rehlein39
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 612
- Registriert: 07.02.2007, 14:56
- Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Cottbus
Danke! Muss aber nochmal genauer fragen: blackcat, ich habe hier nur die 13. Auflage vom Stöber und auf Seite 56 steht: Ein Kreditangebot und die von ihr einseitig eingeräumte Möglichkeit, ein Konto zu überziehen, begründen keinen (gegenwärtigen oder zukünftigen) Geldanspruch.....Die bloße Duldung einer Überziehung....begründet somit keine Pfändbare Forderung.
Verstehe jetzt irgendwie gar nichts mehr
Verstehe jetzt irgendwie gar nichts mehr
- blackcat
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 865
- Registriert: 23.10.2006, 16:05
- Wohnort: Niedersachsen
Also weiter steht bei mir noch:
" Solange der Schuldner jedoch keine Verfügung über den ihm eingeräumten Kredit vornimmt, hat diese Pfändung für den Gläubiger keinen realisierbaren Wert. Zum Abruf des Kredits durch den Gläubiger berechtigt die Pfändung nicht."
Also im Prinzip genau das, was Andreas und Kordu sagen:
Der Schuldner muss den Dispo in Anspruch nehmen, dann kann diese Verfügung gepfändet werden.
edit: Nur die Tatsache, dass er einen Dispo hat, berechtigt nicht zur Pfändung. Er muss über diesen verfügen, also Überweisungen daraus tätigen, etc.
" Solange der Schuldner jedoch keine Verfügung über den ihm eingeräumten Kredit vornimmt, hat diese Pfändung für den Gläubiger keinen realisierbaren Wert. Zum Abruf des Kredits durch den Gläubiger berechtigt die Pfändung nicht."
Also im Prinzip genau das, was Andreas und Kordu sagen:
Der Schuldner muss den Dispo in Anspruch nehmen, dann kann diese Verfügung gepfändet werden.
edit: Nur die Tatsache, dass er einen Dispo hat, berechtigt nicht zur Pfändung. Er muss über diesen verfügen, also Überweisungen daraus tätigen, etc.