Moin,
habe ne Frage zum Mahnbescheid: Wenn nach der Anwaltsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit in dem Formular gefragt ist, muss ich da schon diese 0,4 Gebühr abziehen? Eigentlich betreffen diese Kosten ja unser vorangegangenes Mahnschreiben, da zieht man ja noch nichts ab. Erst wenn wir das Mahnschreiben abrechnen. Das Programm sagt mir aber immer, dass die Gebühr zu hoch sei.
Mahnbescheid, vorger. Kosten
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Welche 0,4 Gebühr?
Für ein Mahnschreiben rechne ich eine 1,3 GG ab, die mit 0,65 auf die VG des Mahnverfahrens anzurechnen ist. Solltest Du allerdings eine 0,8 Gebühr nach 3101 abgerechnet haben (nur so erklärt sich für mich die 0,4), dann gibt es gar keine Anrechnung, weil die fällt schlicht und einfach weg. Denn das würde ja bedeuten, dass Du den Gegner - trotz Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung - nochmals angeschrieben hast.
Für ein Mahnschreiben rechne ich eine 1,3 GG ab, die mit 0,65 auf die VG des Mahnverfahrens anzurechnen ist. Solltest Du allerdings eine 0,8 Gebühr nach 3101 abgerechnet haben (nur so erklärt sich für mich die 0,4), dann gibt es gar keine Anrechnung, weil die fällt schlicht und einfach weg. Denn das würde ja bedeuten, dass Du den Gegner - trotz Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung - nochmals angeschrieben hast.
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Wenn das Programm sagt die Gebühr ist zu hoch meinst du sicher wie Anahid sagt die halbe GG
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Ich gebe die vorgerichtliche Geschäftsgebühr immer bei den "richtigen" Forderungen - also in dem Teil, wo man die Hauptforderung angibt - an. Wenn die Mahnbescheide kommen, wird diese dann immer - zumindest in Berlin - schon angerechnet. Dann hat man das Problem nicht mehr, dass einem immer - aber auch wirklich immer - angezeigt wird, dass man eine zu hohe Gebühr berechnet hat.
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An Schmackebatz: genauso habe ich es auch gemacht, es quasi bei den Hauptforderung angegeben. Aber ist das nicht falsch? Jetzt ist die RA-Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit ja in der Hauptforderung erfasst und auf dem Mahnbescheid selber ist ja nochmal extra ne RA-Gebühr aufgezählt...ich mein, es entstehen ja auch schon mal 2 Gebühren, einmal für die außergerichtliche Tätigkeit (die wir schon im Mahnschreiben an den Schuldner geltend machen) und für den Mahnbescheid entstehen ja auch Kosten
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Das ist falsch, weil es keine Hauptforderung, sondern eine Nebenforderung ist. Hauptforderung ist es nur, wenn ausschließlich Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten gehören in die Nebenforderung, und beim Anrechnungsbetrag ist halt der Betrag anzugeben, der durch die Anrechnung wegfällt, also die Hälfte der angefallenen GG, höchstens 0,75. Ich sehe das Problem nicht.
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Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderung im Mahnverfahren anzugeben und dann ist dort auch schon die Anrechnung vorzunehmen, da die Geschäftsgebühr ja im Mahnverfahren hälftig angerechnet wird.
Die Anwaltskosten können nur dann Hauptforderung sein, wenn die eigentliche Hauptforderung schon ausgeglichen wurde und es nur noch um die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten geht oder wenn Ihr als Anwalt Eure Kosten gegen den eigenen Mandanten etc. geltend macht. Ansonsten stellen diese immer eine Nebenforderung dar.
Die Anwaltskosten können nur dann Hauptforderung sein, wenn die eigentliche Hauptforderung schon ausgeglichen wurde und es nur noch um die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten geht oder wenn Ihr als Anwalt Eure Kosten gegen den eigenen Mandanten etc. geltend macht. Ansonsten stellen diese immer eine Nebenforderung dar.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Okay vielen Dank an Alle. Ich komme leider nicht aus diesem Bereich und muss das nun machen und mir selber beibringen
Kann man einen "falschen" MB noch irgendwie berichtigen??
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Wenn der MB Fehler enthalten sollte, kommt vom AG eine Monierung.
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Wir haben vom AG schon die Mitteilung bekommen, dass erlassen & zugestellt wurde. Eine Monierung kam nicht... also gehe ich mal davon aus, dass das AG da nichts beanstandet hat?