Hallo,
stehe hier vor einem kleinen Abrechnungsproblem im Sozialrecht. Ich schildere mal kurz den Sachverhalt.
Wir haben Widerspruchsverfahren geführt, gegen den Widerspruchsbescheid sind wir in die Klage gegangen. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Prozesskostenhilfe wurde nicht gewährt.
Gegen das Urteil wurde NZB erhoben, welche zugelassen wurde und das Verfahren im Berufungsverfahren weiter geführt wurde.
Die Verfahren wurden insgesamt für 4 Personen geführt.
Im Urteil des LSG ist nun folgende Kostenquote aufgeführt: Beklagter (Jobcenter) trägt die Kosten der Klägerin zu 1. und 2. zu je 75 % und der Klägerin zu 3. zu 45 %.
Hat jemand so eine Kostenquotelung schon mal abgerechnet und wie sollte der KFA dann aussehen.
Vielen Dank schon mal im Voraus
Kostenquote im Sozialrecht
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Damit Dir jemand antworten darf, müsstest Du bitte zunächst Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen (s. Forenregeln).
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Und was ist mit den Kosten der 4. Person?manau1301 hat geschrieben:Hallo,
Die Verfahren wurden insgesamt für 4 Personen geführt.
Im Urteil des LSG ist nun folgende Kostenquote aufgeführt: Beklagter (Jobcenter) trägt die Kosten der Klägerin zu 1. und 2. zu je 75 % und der Klägerin zu 3. zu 45 %.
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Der Bescheid, den Ihr angefochten habt, ging aber gegen 4 Personen? Oder wurden hier insgesamt 4 Bescheide mit der Klage angefochten?
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Du musst leider trotzdem noch ein bißchen mehr ausführen. Ich bin mir hier nämlich grad nicht sicher, ob mit einer Erhöhungsgebühr zu rechnen ist, sprich, die 4 als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden. Worum ging es denn in dem Bescheid? Hat jeder eine eigene Schuld oder ist das eine Gesamtschuld, die von allen 4 Personen zu übernehmen war?
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Ist im Sozialrecht doch völlig unerheblich. Wenn ich gegen Mandanten abrechne sind doch alle 4 Gesamtschuldner. Es ist die Frage ob die Erhöhungsgebühr aufzuteilen ist, oder ob ich die Kosten, die ich für jeden einzelnen, wenn er mich selbst beauftragt hätte, gegenüber der Gegenseite geltend machen kann und hier die Differenzerung zwischen der Alleinhaftung und Gesamthaftung der Mandanten im KFA aufnehmen muss.
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auch wenn es gegen das Jobcenter geht, heißt dass aber trotzdem nicht, dass das nach Rahmengebühren abgerechnet wird. Sollten die Kläger Arbeitgeber sein, wäre nach Streitwert gem. § 197a SGG aus den Bescheid(en) abzurechnen.
Es wäre also auch meiner Ansicht nach wichtig, zu wissen, worum es in den Bescheid(en) ging.
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Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät.
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