Anahid hat geschrieben:Jetzt verwirrst Du mich komplett. Denn dann kapiere ich Deinen zuvor abgegebenen Kommentar nicht.
puste_kuchen hat geschrieben:
Wie ich drauf komme? Ähm § 209 BGB: "Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet."
Somit läuft nach der Hemmung die Verjährung weiter. Wenn Hemmung eintritt und die Verjährung noch 1 Jahr läuft, muss ich auch nach der Hemmung 1 Jahr dran hängen und nicht 6 Monate..
Aber ich glaube, so langsam steige ich durch Deine These durch. Du meinst, dass durch den MB, der z.B. am 01.02.2016 eingereicht wird (Regelverjährung 31.12.) das Verfahren zunächst bis zum Widerspruch, der z.B. am 10.02.2016 eingelegt wird, eine Hemmung der Verjährung von 9 Tagen eingetreten ist, sodass die Regelverjährung zum 31.12.2016 sich per se schon einmal auf den 09.01.2017 verlängert. Durch die weitere Frist aus § 204 BGB von 6 Monaten würdest Du dann eine Verjährung zum 09.07.2017 berechnen, richtig?. Hört sich grundsätzlich nicht schlecht an, aber ich kann dazu leider auf die Schnelle weder im Palandt noch im JURIS finden. Von daher würde ich lieber bei der sicheren Variante des 30.06.2017 bleiben.
Ähm, nein, das was du schreibst, hab ich auch nicht behauptet. Kein Plan, ob du mich extra falsch verstehen willst..
http://www.123recht.net/Verjaehrung-dur ... 57091.html
Um dir das Suchen zu ersparen:
"Sobald die Verjährungsfrist gehemmt wird, läuft sie ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Hemmung nicht weiter.
Die Dauer der Hemmung wird in den Lauf der Verjährungsfrist nicht einberechnet.
Fällt die Hemmung weg, läuft die Verjährung an der Stelle weiter, an der sie gehemmt war.
Beispiel:
Forderung verjährt zum 31.12.2015.
Hemmung tritt zum 15.12.2015 ein.
Zum 15.07.2016, 24:00 Uhr, endet die Hemmung.
Es waren bei Eintritt der Hemmung noch 16 Kalendertage "übrig".
Mit diesem Stand beginnt die Verjährungsfrist also dann am 16.07.2016, 00:00 Uhr, wieder zu laufen. Verjährung tritt dann am 31.07.2016, 24:00 Uhr, ein."
Wenn du immer noch anderer Meinung bist - davon gehe ich stark aus - belege doch mal deine Behauptungen.. Wo kann ich deine Thesen nachlesen?
Deine Behauptung, einfach an die Verjährungsfrist ein halbes Jahr, die durch die Hemmung entsteht, dran zu hängen, steht bitte wo?
Aus Fehlern wird man klug, drum is einer nie genug... :D