Hallo zusammen,
ich habe einen Fall, den ich nicht lösen kann, jegliche Recherche im Internet bringt mich nicht weiter.
Wir haben die I. Instanz teilweise gewonnen, dann wurde Berufung eingelegt - wieder teilweise gewonnen. Nun wurde ein KFA gestellt.
Die I. Instanz haben wir dem Mandanten gegenüber nach Stunden abgerechnet. Die II. Instanz wurde dem Mandanten gegenüber nach RVG abgerechnet. Nach Stellung des KFA's teilte unser Mandant uns mit, dass er die letzten offenen Rechnungen nicht mehr zahlen möchte. Mein Chef fragt sich nun, ob er die Zeit, die er für die aufwendige Erstellung des KFAs benötigt hat, abrechnen darf (stundenmäßig gem. Honorar - I. Instanz) oder ob diese gebührenmäßig in die II. Instanz fallen und somit abgegolten sind.
Bitte helft mir, ich bin verzweifelt
Gehört KFA-Verfahren gebührenmäßig zum I. oder II. Rechtszug
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Interessante Frage.
Das KFA-Verfahren gehört zum Rechtszug dazu, löst also keine eigenen Gebühren aus. Dies gilt für jeden Rechtszug. Also kann da meiner Meinung nach nichts mehr abgerechnet werden. Aber ggf. kommt die Festsetzung der Gebühren (für die 2. Instanz, erste Instanz müsste nach RVG abgerechnet werden) gegen den Mandant nach § 11 RVG in Betracht.
Das KFA-Verfahren gehört zum Rechtszug dazu, löst also keine eigenen Gebühren aus. Dies gilt für jeden Rechtszug. Also kann da meiner Meinung nach nichts mehr abgerechnet werden. Aber ggf. kommt die Festsetzung der Gebühren (für die 2. Instanz, erste Instanz müsste nach RVG abgerechnet werden) gegen den Mandant nach § 11 RVG in Betracht.
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Was ist denn an dem KFA überhaupt so aufwändig? Ich sehe bislang nur eine recht normale Ausgleichung über 2 Instanzen.Nico hat geschrieben: Mein Chef fragt sich nun, ob er die Zeit, die er für die aufwendige Erstellung des KFAs benötigt hat, abrechnen darf (stundenmäßig gem. Honorar - I. Instanz) oder ob diese gebührenmäßig in die II. Instanz fallen und somit abgegolten sind.
~ Grüßle ~
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das bezieht sich sicher auf die Kostengrundentscheidung(en). Die sind zunächst für den Rechtspfleger interessant.Nico hat geschrieben:sowohl in I. als auch II. Instanz wurde gequotelt.
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