Guten Morgen,
ich habe folgendes Problem:
1.
Unsere Mandanten (2) haben auf einen KFB nicht rechtzeitig Zahlung an die Gegenseite (GmbH) geleistet. Nun kam das anwaltliche Aufforderungsschreiben mit folgender Berechnung:
0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG
0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG
Postpauschale
19% Umsatzsteuer
Ich habe den Vorsteuerabzug moniert und als Antwort bekommen: "Da es sich hie bei nicht um gewerblichen Mietraum handelt, ist unsere Auftraggeberin (GmbH) nicht umsatzsteuerpflichtig."
Ich bin nun etwas verwirrt - habe ich es vielleicht bisher falsch gemacht - muss man immer auf den Streitgegenstand abstellen bei der Entscheidung, ob umsatzsteuerpflichtig oder nicht? Zumal es sich hier um eine Dienstleistung des Anwalts handelt und nichts mit der nicht gewerblichen Miete zutun hat.
2.
Ferner hatte ich argumentiert, dass bei Schuldnern, die durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und angeschrieben werden nur einmal die Verfahrensgebühren anfallen dürfte. Da wurde mir die Entscheidung des LG Berlin vom 22.05.1995 - 85 T 370/94 - entgegengehalten. Kennt jemand eine aktueller anderslautende Entscheidung - habe leider nicht passendes gefunden.
Vielen Dank im Voraus
Eva
Vorsteuerabzug in KR für Aufforderungsschreiben
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Bei Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner stellt die Vollstreckung gegen jeden Schuldner grundsätzlich eine besondere Angelegenheit dar, und zwar auch dann, wenn die Vollstr. aufgrund eines einzigen Titels und aufgrund eines einheitlichen Auftrags betrieben wird (Volpert in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 17 Zwangsvollstreckung Rn. 111, m. w. N. Embarassed ; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Rn. 50 zu VV 3309 m. w. N.). Daher entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG bei 2 Vollstreckungsschuldnern jeweils besonders.
Das habe ich mal in einem anderen Forum aufgeschnappt.
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- paralegal6
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zu der 3309 Gebühr fürchte ich, dass die Gebühr 2 Mal anfällt
Müller-Rabe, in: <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 22. Aufl. 2015, Nr. 3309 VV RVG Rdnr. 293 m.w.N.
zur Steuer ??
Müller-Rabe, in: <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 22. Aufl. 2015, Nr. 3309 VV RVG Rdnr. 293 m.w.N.
zur Steuer ??
- AliceImWunderland
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Wir meine Vorredner schon geschrieben haben, die Gebühr nach 3309 gibt es zwei Mal.
Bezüglich der Umsatzsteuer weiß ich auch nicht weiter. So aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass wenn die Gegenseite eine GmbH ist und der Klageanspruch sich auf die Tätigkeit im Rahmen dieser GmbH bezieht, müsste die Gegenseite als vorsteuerabzugsberechtigt gelten. Ich wüsste jetzt keinen Fall, wo eine GmbH nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Aber ich lasse mich gerne etwas besseres belehren.....
Vielleicht schreibst du noch ein wenig mehr zum Sachverhalt, dann sieht man evtl. etwas klarer.
Bezüglich der Umsatzsteuer weiß ich auch nicht weiter. So aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass wenn die Gegenseite eine GmbH ist und der Klageanspruch sich auf die Tätigkeit im Rahmen dieser GmbH bezieht, müsste die Gegenseite als vorsteuerabzugsberechtigt gelten. Ich wüsste jetzt keinen Fall, wo eine GmbH nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Aber ich lasse mich gerne etwas besseres belehren.....
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Okay, vielleicht sind wir hier im Büro zu sozial eingestellt - berechnen die Verfahrensgeb. Nr. 3309 nur 2 x, wenn wir auch beide Schuldner getrennt anschreiben und nicht, wenn wir den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten anschreiben.
Danke euch dazu erst einmal.
UND zu dem Vorsteuerabzug kann mir keiner weiterhelfen?
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Ist die GmbH die Vermieterin, und Eure Mandanten sind Mieter?
Ich meine, dass es für die Erstattungsfähigkeit der USt nur darauf ankommt, ob die GmbH selbst für die von ihr gezahlte Anwaltsvergütung abzugsberechtigt ist. Mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat das m.E. nichts zu tun.
Ich meine, dass es für die Erstattungsfähigkeit der USt nur darauf ankommt, ob die GmbH selbst für die von ihr gezahlte Anwaltsvergütung abzugsberechtigt ist. Mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat das m.E. nichts zu tun.
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Hmmm... das ist natürlich auch noch eine Möglichkeit. Hört sich auf jeden Fall ganz logisch an....Adora Belle hat geschrieben:
Ich meine, dass es für die Erstattungsfähigkeit der USt nur darauf ankommt, ob die GmbH selbst für die von ihr gezahlte Anwaltsvergütung abzugsberechtigt ist. Mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat das m.E. nichts zu tun.
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@ Adora Belle: Ja, sie ist die Vermieterin unserer Mandanten. Ich sehe das genau so wie Du und brauche dafür aber eine Argumentationsgrundlage. Ich weiß gar nicht, wie man auf die Idee kommen kann, bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs auf den Streitsachverhalt abzustellen.
Zuletzt geändert von eva:-) am 02.06.2017, 11:18, insgesamt 1-mal geändert.
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Hallo,
habe jahrelang in der Rechtsabteilung einer Immobilienfirma gearbeitet. Tatsächlich ist es so, dass ein Unternehmen bei Vermietung von Wohnraum nicht zur Umsatzsteuer optiert; dies umfasst auch die "sonstigen Tätigkeiten" im Rahmen dieser Verwaltung, und um solche handelt es sich bei der Anwaltstätigkeit (§ 4 Nr. 12 UStG). Also ist auch eine GmbH in dem Fall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Grüße
habe jahrelang in der Rechtsabteilung einer Immobilienfirma gearbeitet. Tatsächlich ist es so, dass ein Unternehmen bei Vermietung von Wohnraum nicht zur Umsatzsteuer optiert; dies umfasst auch die "sonstigen Tätigkeiten" im Rahmen dieser Verwaltung, und um solche handelt es sich bei der Anwaltstätigkeit (§ 4 Nr. 12 UStG). Also ist auch eine GmbH in dem Fall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Ok, das heißt sie muss ihren RA mit USt bezahlen und kann diese nicht als Vorsteuer abziehen? Dann allerdings hat der Gegner oben recht. Mist. Aber wieder was gelernt.