Wert einer Genehmigung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Stromberg
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#1

20.03.2017, 19:01

Guten Abend,

ich bräuchte von Euch kurz eine Zustimmung/Absage, ob meine Berechnung richtig ist:

Kaufvertrag Wert 190.000 €

Verkäufer:
Erbengemeinschaft wie folgt im Grundbuch eingetragen:

1/2 Miteigentumsanteil = Witwe
1/2 Miteigentumsanteil vom verstorbenen Ehemann = die Witwe und die beiden Kinder

Die beiden Kinder sollen den Kaufvertrag nachgenehmigen:

jeweiliger Wert der Genehmigungserklärungen:

190.000 € : 2 = 95.000,00 € (§ 98 Abs. 1)
: 2 = 47.500,00 €
: 3 = 15.833,33 € (§ 98 Abs. 2)

???
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#2

21.03.2017, 11:48

Das kommt darauf an, zu welchen Teilen die Ehefrau und die Kinder Erben waren. Bei gesetzlicher Erbfolge und Zugewinngemeinschaft wäre z.B. die Ehefrau Erbin zu 1/2, die Kinder zu je 1/4. Dann wäre der hälftige Wert (§ 98 Abs. 1) also nicht gem. § 98 Abs. 2 für jedes Kind zu dritteln, sondern zu vierteln, würde also je 1/4 von 11.875 Euro betragen.
Martin Filzek
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#3

21.03.2017, 12:01

Kostenrechtlich ist § 98 GNotKG ja durch obige Überlegungen ganz richtig umgesetzt, dennoch wird die Berechnung im Ergebnis evtl. falsch sein, weil davon augegangen wird, dass der 1/2 Anteil des Vaters auf die zwei Kinder und die Mutter zu je 1/3 übergegangen sind. Hier müsste man anhand der Regelungen zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten, wohl § 1931 BGB ca., prüfen, ob - was das Wahrscheinlichste wäre - ein Fall vorliegt, wo die Mutter gesetzlich 1/4 geerbt hat und zum Ausgleich des Zugewinns ein zusätzliches Viertel = 1/2 Erbanteil, so dass für die Kinder nur je 1/4 statt 1/3 Erbanteil übrig blieben, oder ob Gütertrennung bestanden hat, so dass die Mutter nur 1/4 geerbt hat und die beiden Kinder je 3/8.
Oder ob sonstige Besonderheiten bestehen wie Ehegattenerbrecht nach DDR-Recht, Erbfall vor 1.7.1970 usw. - siehe Spezialliteratur, habe hier nur in einem älteren Buch von Faßbender u.a., Notariatskunde, 17, Aufl. 2011, Rn. 899 ff. nachgesehen und bin kein Erbrechtexperte.

Unterschreiben beide Geschwister nur ein Schriftstück mit der Genehmigungserklärung und werden beide Unterschriften zusammen in einem Beglaubigungsvermerk beglaubigt, sind die beiden anteiligen Werte (Erbquote geteilt durch 2 und geteilt durch noch mal 2 wg. 1/2 Anteil des vorverst. Vaters) zusammen zu rechnen zur Ermittlung der U.-Begl.-Gebühr KV 25100 (0,2, mind. 20 und höchstens 70 Euro).

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Martin Filzek
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#4

21.03.2017, 12:06

War wohl noch beim Schreiben, als Revisors zutreffender Beitrag schon erschienen ist.
Es bleibt die - wohl unwahrscheinliche? - Möglichkeit, dass ein Testament (oder Erbvertrag) vorlag, nach dem die Mutter und die zwei Kinder zu je 1/3 erben sollen. Das hätte die Themenstarterin aber dann wahrscheinlich erwähnt, nehme ich an.
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