Liebe Gemeinde,
in letzter Zeit ist mir des Öfteren aufgefallen, dass GVZ dazu übergegangen sind, für die Zustellung der EAO ein Zustellungsentgelt in Höhe von 4,11 Euro zu berechnen. Dachte ja, dass mit dem Reparaturgesetz klar gestellt wurde, dass der Gläubiger für die Zustellung der EAO keine Kosten mehr zu zahlen hat (und dass die Zustellungsentgelte eigentlich mit dazu gehören)?
Oder?
Zustellungsgebühr für EAO?
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Genau das Gegenteil ist der Fall. Es wurde im Reparaturgesetz festgelegt, dass das EAO-Verfahren zum Vollstreckungsverfahren gehört. Gebühren entstehen zwar nicht, aber die Auslagen.
Schade eigentlich: Das ganze EAO-Verfahren hätte besser eingestampft werden sollen - gabs vor 2013 auch nicht.
Schade eigentlich: Das ganze EAO-Verfahren hätte besser eingestampft werden sollen - gabs vor 2013 auch nicht.
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Ich dachte, ich hätte mal gelesen, wenn eine Gebühr nicht entsteht, dann können dafür auch keine Auslagen berechnet werden...
Das Entstehen von Auslagen, muss die Entstehung einer Gebühr voraussetzen?!?
Das Entstehen von Auslagen, muss die Entstehung einer Gebühr voraussetzen?!?
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Es geht hier um die Postgebühr i.H.v. 4,11 EuroHonig hat geschrieben:Ich dachte, ich hätte mal gelesen, wenn eine Gebühr nicht entsteht, dann können dafür auch keine Auslagen berechnet werden...
Das Entstehen von Auslagen, muss die Entstehung einer Gebühr voraussetzen?!?
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Eine Gebühr entsteht nicht, jedoch sind die Porto-Auslagen für die Post-ZU (Deutsche Post 4,11 €) vom Gläubiger zu zahlen.