Taschengeldanspruch Einkommen, Billigkeit

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Randfichte72
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#1

20.02.2017, 19:54

Hallo liebe ZV-ler,

nun habe ich mich mal an einen Taschengeld-Pfüb gewagt - heute kam die Monierung des Rechtspflegers. Kann mir jemand helfen?
Schuldnerin hat kein eigenes Einkommen, Ehemann hat 3.000 Euro brutto. Schuldnerin hat EV abgegeben, es gibt ein Grundstück, Eigentümer je zu 1/2. Dort stehen wir mit einer Sicherungshypothek, lastend auf dem Teil der Schuldnerin drin. Weitere Vermögenswerte nicht vorhanden.

Rechtspfleger moniert:

- Berechnung des Taschengeldanspruchs fehlt. Hier habe ich wohl ein Kreuz falsch gesetzt. Laut meinen Seminarunterlagen kann der Antrag auch so gestellt werden, dass der Rechtspfleger das berechnet. Hier würde ich einen entsprechenden Antrag ans Gericht stellen.

- Billigkeit der Pfändung:
Ich hatte schon geschrieben, dass weitere Vermögenswerte nicht vorhanden sind, Schuldnerin hat noch 2 Kinder, die im Haushalt leben, aber zumindest teilweise unberücksichtigt zu lassen sind, da sie Kindergeld bekommen und in der Ausbildung sind. Rechtspfleger möchte noch Ausführungen zum Entstehen der Forderung. Es geht um einen nicht gezahlten Kaufpreis. Was kann man denn noch ausführen?

- Nettoeinkommen Ehemann. Im Vermögensverzeichnis hat nun die Schuldnerin nur das Brutto des Mannes angegeben. Brauche ich zwingend das Netto-Einkommen? Über Nachbesserung EV müsste ich das dann einholen. Ist die Schuldnerin verpflichtet, in diesem Rahmen des Netto des Mannes anzugeben.
Ich meine, mich zu erinnern, in einem Seminar gehört zu haben, dass es vielleicht auch mit entsprechendem Vortrag geht. Wenn Schuldnerin kein Einkommen, dann hat Ehemann Steuerklasse 3, damit dürfte sich doch ein etwaiges Nettoeinkommen errechnen/schätzen lassen.

Wer kann mir helfen? Eure Randfichte
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