Hallo =)
Ich habe im Sommer eine Ausbildung zur ReNo begonnen.
In der Schule behandeln wir grade das Abstraktionsprinzip. Was ich allerdings nicht verstehe.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unabhängig voneinander. Ist das Verpflichtungsgeschäft ungültig ist, bleibt das Verfügungsgeschäft trotzdem bestehen. Zitat aus unserer Hausaufgabe.
Als Beispiel wurde hier ein Autoverkauf gennant. Der Verkäufer ist betrunken und nicht zurechnungsfähig. Am nächsten tag ist er wieder nüchtern, trotzdem bleibt das Geschäft bestehen.
Warum? Kann ich absolut nicht nachvollziehen.
Kann mir das jemand erklären?
(Wenn ich in der falschen Kategorie gelandet bin kann der Beitrag auch gelöscht/verschoben werden)
Abstraktionsprinzip
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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Der kaufvertrag (Verpflichtingsgeschäft) ist nichtig nach § 105 II BGB. Die Verpflichtung wird hier aber durch eine Verfügung erfüllt. Also die Eigentumsübertragung am KFZ. 929 BGB. Eine Verfügung ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit wirksam. 812 BGB bleibt bestehen.
- Kanzleihund
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Weil es, nicht sehr logisch - das gebe ich zu, zwei unabhängige Verträge sind. Ein Kaufvertrag nach Par. 433 BGB. Nach diesem ist der Verkäufer nur verpflichtet, dass Eigentum an dem Fahrzeug an den Verkäufer zu übertragen. Morgen, nächste Woche oder irgendwann. Dann kommt die eigentliche Übertragung nach Par. 929 ff. BGB. Da kann sich die Sachlage schon komplett geändert haben.
Im Übrigen ist das Beispiel meines Erachtens ungünstig gewählt. Wenn der Verkäufer nicht zurechnungsfähig war, dürfte die auch für die Eigentumsübertragung der Fall sein. Nicht weil die beiden Verträge etwas miteinander zu tun haben, sondern weil der Mangel eben der gleiche ist. Im Übrigen nicht verzagen: Es gibt für solche Fälle Par. 812 BGB.
Im Übrigen ist das Beispiel meines Erachtens ungünstig gewählt. Wenn der Verkäufer nicht zurechnungsfähig war, dürfte die auch für die Eigentumsübertragung der Fall sein. Nicht weil die beiden Verträge etwas miteinander zu tun haben, sondern weil der Mangel eben der gleiche ist. Im Übrigen nicht verzagen: Es gibt für solche Fälle Par. 812 BGB.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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Ich kann das immer noch nicht nachvollziehen
für mich gehört das irgendwie alles zusammen. auch wenn es eigendlich unabhängig voneinander ist.
Ich hab nochmal Bücher durchstöbert und denk mir das so:
(Das Eigentum geht mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über)
Rechtsgeschäfte bestehen aus 3 Vorgängen.
1x Schuldrechtlich (Verpflichtungsgeschäft)
2x Sachdinglich (Verfügungsgeschäft) oder abstraktes Geschäft??
1. Vorgang ist der der Kaufvertrag §433 Abs. 1 BGB (Kausalgeschäft) also das Verpflichtungsgeschäft. (Schuldrechtlich da sich K und V gegenseitig etwas Schulden)
Hier einigen sich K und V und verpflichten sich gegenseitig (Übergabe der Ware durch V, Übergabe des Geldes durch K)
2. Vorgang ist das Verfügungsgeschäft § 929 S.1 BGB
Übergabe der Ware an den K (sachdinglich)
3. Verfügungsgeschäft
Übergabe des Geldes an V (sachdinglich)
Und das Abstraktionsprinzip greift dann wenn der K beim aushandeln des KV total betrunken, also nicht geschäftsfähig ist. Das Verpflichtungsgeschäft ist dann zwar ungültig aber das Verfügungsgeschäft ist dann gültig?
für mich gehört das irgendwie alles zusammen. auch wenn es eigendlich unabhängig voneinander ist.
Ich hab nochmal Bücher durchstöbert und denk mir das so:
(Das Eigentum geht mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über)
Rechtsgeschäfte bestehen aus 3 Vorgängen.
1x Schuldrechtlich (Verpflichtungsgeschäft)
2x Sachdinglich (Verfügungsgeschäft) oder abstraktes Geschäft??
1. Vorgang ist der der Kaufvertrag §433 Abs. 1 BGB (Kausalgeschäft) also das Verpflichtungsgeschäft. (Schuldrechtlich da sich K und V gegenseitig etwas Schulden)
Hier einigen sich K und V und verpflichten sich gegenseitig (Übergabe der Ware durch V, Übergabe des Geldes durch K)
2. Vorgang ist das Verfügungsgeschäft § 929 S.1 BGB
Übergabe der Ware an den K (sachdinglich)
3. Verfügungsgeschäft
Übergabe des Geldes an V (sachdinglich)
Und das Abstraktionsprinzip greift dann wenn der K beim aushandeln des KV total betrunken, also nicht geschäftsfähig ist. Das Verpflichtungsgeschäft ist dann zwar ungültig aber das Verfügungsgeschäft ist dann gültig?
- paralegal6
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Ja, das haben Kanzleihund und ich so beschrieben deswegen heisst es ja abstrakt. Wie gesagt, aufrund der Fehleridentität ungünstiges Beispiel
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Oo
ach cool, dann hab ich euch ja so einigermaßen richtig verstanden ^^'. Dankeschön
mal schauen was meine Lehrerin sagt. Hatte sie gebeten das nochmal zu erklären, sie meinte sie wollte das nächste Woche nochmal mit der Klasse wiederholen.
ach cool, dann hab ich euch ja so einigermaßen richtig verstanden ^^'. Dankeschön
mal schauen was meine Lehrerin sagt. Hatte sie gebeten das nochmal zu erklären, sie meinte sie wollte das nächste Woche nochmal mit der Klasse wiederholen.