Guten Morgen Ihr Lieben,
in einer Zwangsvollstreckungssache haben die Parteien Ratenzahlung vereinbart. Nach welcher Nr. rechne ich eine Einigungsgebühr ab? Und wie ist das noch mit dem Gegenstandswert? Irgendwas Prozentuales schwirrt mir im Kopf
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten
Einigungsgebühr bei Ratenzahlung. Wert und Nr.?
- Anahid
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Liest sich gut, wobei sich die Frage stellt, ob zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchgeführt wurde oder nicht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ich hänge mich mal hinten dran
Ich habe außergerichtlich (ohne Titel) eine Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbart bzw. dieser mit uns. Damit entsteht doch, wenn ich das richtig sehe, eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus dem vollen Gegenstandswert.
Ich habe außergerichtlich (ohne Titel) eine Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbart bzw. dieser mit uns. Damit entsteht doch, wenn ich das richtig sehe, eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus dem vollen Gegenstandswert.
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Nein, wenn ausschließlich die Ratenzahlung vereinbart wurde und im übrigen kein Streit bestand, dann gilt §31b. Auch ohne Titel. Also 1,5 EG, aber aus 20%.
- AliceImWunderland
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Nicht ganz. Wenn in der Ratenzahlungsvereinbarung zusätzlich eine Sicherungsabtretung vereinbart worden ist, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem vollen Wert des Anspruchs ohne Abzüge.
Es kommt also auf die Bestimmungen eurer Ratenzahlungsvereinbarung an.
Es kommt also auf die Bestimmungen eurer Ratenzahlungsvereinbarung an.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Also im Endeffekt ist es so, dass wir die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert haben. Darauf hat sich die Gegenseite gemeldet und angeboten die Angelegenheit mit Ratenzahlung abzuwickeln, da die Zahlugn auf einmal nicht möglich ist. Das haben wir dann so angenommen. Also keine Sondervereinbarungen oder ähnliches.
Also dann 1,5 EG aus 20 % der Gesamtschuld?
Also dann 1,5 EG aus 20 % der Gesamtschuld?
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