Soll eine Akte abrechen in der wir PKH gewährleistet bekommen haben.
Der Beschluss lautet wie folgt:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 6.900€, für den Vergleich auf 9.200€ festgesetzt.
Die Abrechnung an sich ist nicht das Problem. Ich steh grad nur total auf dem Schlauch ob ich aus 6.900 und 9.200 mit dem Abgleich aus §15 III oder aus 6.900 € und aus 2300€ die Rechnung mache.....Mein Kopf ist so
Sorry für so eine dämlich Frage aber ich komm grad echt nicht drauf
PKH Fall abrechnen
- Liesel
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Weil das ein Mehrvergleich ist und daher die 3100 und 3101 sowie die 1000 und 1003 entsteht.TinaW hat geschrieben:Also so wie ich das oben lese rechne ich immer VG, evtl. TG und EG ab. Wieso denn 2 Mal VG und EG
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Dann verschenkt meine Chefin ja ständig "Gebühren". Wenn wir so einen Beschluss erhalten wird hier immer so wie ich geschrieben habe abgerechnet (hat mir die Chefin so erklärt bei meinem Wiedereinstieg).Liesel hat geschrieben:Weil das ein Mehrvergleich ist und daher die 3100 und 3101 sowie die 1000 und 1003 entsteht.TinaW hat geschrieben:Also so wie ich das oben lese rechne ich immer VG, evtl. TG und EG ab. Wieso denn 2 Mal VG und EG
Danke Liesel, werde in Zukunft mal mehr darauf achten und dann so abrechnen.
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Voraussetzung ist natürlich, dass auch für den Mehrwert PKH bewilligt ist.
Woher weiß ich das?
Im Beschluss heißt es:
Dem Kläger wird ab 30.06.2015 Prozesskostenhilfe für I. Instanz bewilligt und RA beigeordnet
Monatsraten werden nicht festgesetzt.
Partei ist verpflichtet wesentliche Verbesserung der wirtschaftl. Verhältnisse und Änderung der Anschrift innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verf. unverz. mitzuteilen. Bei wesentlicher Verbesserung wird i.d.R. Ratenzahlung angeordnet , werden die Raten erhöht oder wird die PKHbewilligung aufgehoben, wird auch dann aufgehoben, wenn Mitteilungspflicht verletzt wurde.
Mehr steht net drin
Im Beschluss heißt es:
Dem Kläger wird ab 30.06.2015 Prozesskostenhilfe für I. Instanz bewilligt und RA beigeordnet
Monatsraten werden nicht festgesetzt.
Partei ist verpflichtet wesentliche Verbesserung der wirtschaftl. Verhältnisse und Änderung der Anschrift innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verf. unverz. mitzuteilen. Bei wesentlicher Verbesserung wird i.d.R. Ratenzahlung angeordnet , werden die Raten erhöht oder wird die PKHbewilligung aufgehoben, wird auch dann aufgehoben, wenn Mitteilungspflicht verletzt wurde.
Mehr steht net drin